Qualifizierung der ausbildenden Fachkraft
[09.07.2024]
Prüfungstermine 2026
Ankündigung der Landesdirektion Sachsen der Prüfungstermine für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte in Sachsen
Gz.: 13-6042/115
vom 17. September 2025
I. Ausschreibung
Die Fortbildungsprüfung wird in der Zeit vom 17. November 2025 bis 18. November 2025 durchgeführt.
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung sowie der Antrag auf Wiederholungsprüfung sind spätestens bis zum 20. Oktober 2025 (Eingangsstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifizierung der ausbildenden Fachkräfte (sachsen.de) einschließlich der erforderlichen Nachweise bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag ist beizufügen:
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 17. September 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Gz.: 13-6042/115
vom 17. September 2025
I. Ausschreibung
Die Fortbildungsprüfung wird in der Zeit vom 17. November 2025 bis 18. November 2025 durchgeführt.
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung sowie der Antrag auf Wiederholungsprüfung sind spätestens bis zum 20. Oktober 2025 (Eingangsstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifizierung der ausbildenden Fachkräfte (sachsen.de) einschließlich der erforderlichen Nachweise bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag ist beizufügen:
- Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrgangs (Kopie); sofern der Prüfungsbewerber dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass er an einem solchen Lehrgang teilnimmt oder
- die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die erkennen lassen, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 11 POQuadaF erworben hat.
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 17. September 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten