Luftverkehr
[18.11.2025] [32-0522/1325]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung,
11. Planänderung - ergänzend vorgelegte Unterlagen
- Auslegung der Unterlagen -
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat für das am 17. Januar 2022 zur Planfeststellung beantragte Vorhaben „Norderweiterung, 11. Planänderung“ – in der Fassung der mit Schreiben vom 18. September 2023 vorgelegten Plantektur – für welches die Planunterlagen (Ordner 1 und 2) in der Zeit vom 13. November bis einschließlich 12. Dezember 2023 öffentlich ausgelegt worden sind und für das gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird – ergänzende Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens und zu dessen möglichen Auswirkungen vorgelegt.
Die ergänzend vorgelegten Planunterlagen betreffen
Damit liegen nun folgende Unterlagen vor, die die Flughafen Leipzig/Halle GmbH zur Beschreibung ihres Vorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:
Ordner 1:
Ordner 2:
Ordner 3 (ergänzend vorgelegte Unterlagen und Stellungnahmen):
Die vorgenannten ursprünglichen, tektierten oder ergänzend vorliegenden Planunterlagen, Berichte und Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 20. November 2025 bis einschließlich 19. Dezember 2025
in der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz (Bürgeramt, Zimmer 2.06) sowie in der Gemeindeverwaltung Wiedemar, hallesche Straße 38, 04509 Wiedemar / OT Zwochau zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 3 UVPG auszulegenden Unterlagen werden außerdem im UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmalig oder anders berührt werden, kann innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 19. Januar 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz) oder der Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz und der Gemeindeverwaltung Wiedemar, Hallesche Straße 38, 04509 Wiedemar, OT Zwochau, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Bei der Abgabe schriftlicher Einwendungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn sie den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Adresse in lesbarer Form und die Unterschrift(en) enthalten und innerhalb der Frist erfolgen.
Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Bislang frist- und formgerecht erhobene Einwendungen bleiben wirksam. Es besteht daher keine Notwendigkeit, bereits erhobene Einwendungen nochmals zu erheben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans am 16. November 2020 bzw. des geänderten Plans ab dem 5. Juni 2023 gilt eine Veränderungssperre nach § 8a Absatz 1 LuftVG; d.h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
davon nicht berührt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Unternehmer (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 8a Absatz 3 LuftVG).
8. Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass mit den zugänglich gemachten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
d. dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
e. dass die Anhörung zu den zugänglich gemachten Planunterlagen, Berichten und Empfehlungen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist,
f. dass künftig bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Vorhaben, unter anderem Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen Sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Die ergänzend vorgelegten Planunterlagen betreffen
- den vorläufigen Anschluss des Betriebsgeländes der Deutsche Aircraft Leipzig GmbH an das bestehende Rollfeld des Flughafens;
- die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser (hier: Grundwasserkörper Hallesche und Köthener Moränenlandschaft).
Damit liegen nun folgende Unterlagen vor, die die Flughafen Leipzig/Halle GmbH zur Beschreibung ihres Vorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:
Ordner 1:
| Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
|---|---|
| 1 2 3 4 5 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 |
Antragsschreiben vom 17. Januar 2022; Änderungsantrag vom 18. September 2023 UVP-Bericht vom 4. Oktober 2023 (mit Anlagen 1 bis 5) Erläuterungsbericht zur Änderung des Plans der baulichen Anlagen Fassung vom 5. Mai 2023) Plan der baulichen Anlagen (Plan B2f; Fassung vom 5. Mai 2023) Änderungsplan der baulichen Anlagen (Plan B2.1f; Fassung vom 5. Mai 2023) Nachweis der gesicherten Oberflächenentwässerung (Erläuterungsbericht in der Fassung vom 17. Mai 2023) mit folgenden Anlagen: A1: Berechnungsergebnisse KOSIM, HYSTEM, EXTRAN A2: Bauwerkspläne Schachtbauwerke (Pläne I10 bis I13; Fassung vom 17. Mai 2023) A3: Hydraulische Längsschnitte (Fassung vom 21. Oktober 2022) A4: Rechennetzpläne (Fassung vom 24. Oktober 2022) A5: Lagepläne Entwässerung der Betriebsstätte Flugzeugfertigung (Fassung vom 17. Mai 2023), Oberflächen- und Schmutzwasser und Änderungsplan Oberflächen- und Schmutzwasser (Pläne H1E und H1E-1; Fassung vom 17. Juli 2023) |
| Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
| 7 8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 9 10 10.1 10.2 10.3 11 12 |
Verkehrsuntersuchung Straße vom 23. August 2022 (mit Anlagen 1 bis 10) Landschaftspflegerische Begleitplanung Erläuterungsbericht in der Fassung vom 22. August 2022 mit folgenden Anlagen: A1: Bestands- und Konfliktplan (Fassung vom 24. November 2021) A2: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (Fassung vom 22. August 2022) A3: Maßnahmenblätter (Fassung vom 22. August 2022) A4: Beschreibung Ökokonto-Maßnahmen des Staatsbetriebes Sachsenforst, Gemarkungen Oelzschau und Colditz (Fassung vom 22. August 2022) Lagepläne der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Pläne F27 und F28; Fassung vom 24. November 2021) Artenschutz Erläuterungsbericht in der Fassung vom 24. November 2021 mit folgenden Anlagen: A1: Karten zur Brutvogelkartierung 2018 A2: Lageplan Betriebsstätte Flugzeugfertigung (Fassung vom 24. November 2021) Auswirkungen des Vorhabens auf die Treibhausgasemissionen und die Erreichung der Klimaziele (Bericht vom 5. Mai 2023) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden, Umwelt- und Naturschutz-vereinigungen im Rahmen des bisherigen Verfahrens |
| Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
| 1 2 3 4 5 6.1 bis 6.6 7 8.1 bis 8.3 |
Erläuterungsbericht Rollgassenanschluss vom 11. September 2025 Rollbahnanschluss Lage- und Höhenplan vom 11. September 2025 (Plan PR1) Rollbahnanschluss Regelquerschnitt vom 11. September 2025 (Plan PR2) Provisorische Rollgasse Lageplan vom 27. Mai 2025 (Plan C 3B) Höhenverbund Rollwege Vorfeld vom 27. Mai 2025 (Plan D 30A) Fachbeitrag nach EG-Wasserrahmenrichtlinie vom 12. September 2025 (mit Anlagen 1 bis 5) Gutachterliche Stellungnahme zur Aktualisierung des Berichts über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Treibhausgasemissionen und die Erreichung der Klimaziele vom 17. September 2025 Ergänzende umweltbezogene Stellungnahmen der Landratsämter Nordsachsen und Leipzig. |
in der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz (Bürgeramt, Zimmer 2.06) sowie in der Gemeindeverwaltung Wiedemar, hallesche Straße 38, 04509 Wiedemar / OT Zwochau zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 3 UVPG auszulegenden Unterlagen werden außerdem im UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmalig oder anders berührt werden, kann innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 19. Januar 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz) oder der Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz und der Gemeindeverwaltung Wiedemar, Hallesche Straße 38, 04509 Wiedemar, OT Zwochau, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Bei der Abgabe schriftlicher Einwendungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn sie den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Adresse in lesbarer Form und die Unterschrift(en) enthalten und innerhalb der Frist erfolgen.
Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Bislang frist- und formgerecht erhobene Einwendungen bleiben wirksam. Es besteht daher keine Notwendigkeit, bereits erhobene Einwendungen nochmals zu erheben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans am 16. November 2020 bzw. des geänderten Plans ab dem 5. Juni 2023 gilt eine Veränderungssperre nach § 8a Absatz 1 LuftVG; d.h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
davon nicht berührt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Unternehmer (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 8a Absatz 3 LuftVG).
8. Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass mit den zugänglich gemachten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
d. dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
e. dass die Anhörung zu den zugänglich gemachten Planunterlagen, Berichten und Empfehlungen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist,
f. dass künftig bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Vorhaben, unter anderem Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen Sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Ordner 1
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Ordner 2
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Ordner 3 - ergänzend vorgelegte Unterlagen und Stellungnahmen
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