Energie
[21.11.2025] [32-0522/1527]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
FGL 105 - Rückbau Elbedüker sowie Rück- und Neubau Reservedüker ONTRAS Vorhaben Nr. 16.21137 und 16.20048"
Gz.: 32-0522/1527/3
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die ONTRAS Gastransport GmbH, Maximilianallee 4, 04129 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 15. Juni 2023 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „FGL 105 – Rückbau Elbedüker sowie Rück- und Neubau Reservedüker, ONTRAS Vorhaben Nr. 16.21137 und 16.20048“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Die ONTRAS Gastransport GmbH plant den Neubau eines Elbdükers (DN 900) und den Rückbau des in der Achse liegenden Reservedükers (DN 800). Darüber hinaus wird der bestehende Hauptdüker (DN 800) mit den dazugehörenden Landleitungen (DN 800) zurückgebaut. In dem Bereich der geplanten Baumaßnahmen sind im Zuge von Dükerpeilungen 2019 Minderabdeckungen festgestellt worden.
Das Vorhaben liegt im Landkreis Nordsachsen zwischen Torgau und Beilrode bei Elb- km 157,7.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 13. November 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind insbesondere die folgenden Gründe maßgebend:
- Einhaltung der Baufeldgrenzen
- Baumschutzmaßnahmen
- artspezifische Bauzeitenregelung
- Baufeldfreimachung außerhalb der Vegetationsperiode
- ökologische Baubegleitung
- standortangepasste Bodenschutzmaßnahmen
- umfangreiche Gewässerschutzmaßnahmen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur/Energie sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Dresden, den 20. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Die ONTRAS Gastransport GmbH, Maximilianallee 4, 04129 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 15. Juni 2023 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „FGL 105 – Rückbau Elbedüker sowie Rück- und Neubau Reservedüker, ONTRAS Vorhaben Nr. 16.21137 und 16.20048“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Die ONTRAS Gastransport GmbH plant den Neubau eines Elbdükers (DN 900) und den Rückbau des in der Achse liegenden Reservedükers (DN 800). Darüber hinaus wird der bestehende Hauptdüker (DN 800) mit den dazugehörenden Landleitungen (DN 800) zurückgebaut. In dem Bereich der geplanten Baumaßnahmen sind im Zuge von Dükerpeilungen 2019 Minderabdeckungen festgestellt worden.
Das Vorhaben liegt im Landkreis Nordsachsen zwischen Torgau und Beilrode bei Elb- km 157,7.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 13. November 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind insbesondere die folgenden Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete,
- Naturschutzgebiete,
- Landschaftsschutzgebiete,
- gesetzlich geschützte Biotope,
- Wasserschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete, Darüber hinaus sind folgende Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für diese Einschätzung maßgebend:
- Einhaltung der Baufeldgrenzen
- Baumschutzmaßnahmen
- artspezifische Bauzeitenregelung
- Baufeldfreimachung außerhalb der Vegetationsperiode
- ökologische Baubegleitung
- standortangepasste Bodenschutzmaßnahmen
- umfangreiche Gewässerschutzmaßnahmen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur/Energie sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Dresden, den 20. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung