Luftverkehr
[24.11.2025] [32-0522/1777/3]
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Vorhaben
"Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung, 13. Änderung
(Landseitige Verkehrsfläche zwischen Baufläche Wartung und Towerstraße)"
Gz.: 32-0522/1777/3
vom 6. November 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 8) geändert worden ist.
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 3. November 2025 für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung, 13. Änderung“ eine Plangenehmigung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327 S. 4) geändert worden ist, in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 50) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83, 101) geändert worden ist, beantragt.
Das Änderungsvorhaben betrifft den Bau von landseitigen Straßenverkehrsflächen (Rangierflächen und Parkplatzflächen für Mitarbeiterfahrzeuge) außerhalb der Hochbaufläche W (Wartung) und der Towerstraße im nördlichen Flughafengelände als nicht öffentliche Verkehrsflächen im Zusammenhang mit dem Bau eines Wartungshangars, der auf der Hochbaufläche W (Wartung) errichtet werden soll.
Da dieses Änderungsvorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 und 5 UVPG durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentlichen Gründe maßgebend:
Merkmale des Änderungsvorhabens:
- Unerhebliche Größe und Ausgestaltung des Vorhabens;
- Kein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben;
- Unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen;
- Unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen;
- Unerhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser und Luft.
Die anlagen- und betriebsbedingten Umweltwirkungen, die vom Flughafen Leipzig/Halle auf die Nachbarschaft sowie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgehen, werden durch das Änderungsvorhaben nicht signifikant verstärkt. Die bisher planungsrechtlich zulässige Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche unterscheidet sich nicht wesentlich von der geplanten Nutzung als nicht öffentliche Verkehrsflächen. Das gilt insbesondere für die Verkehrsimmissionen. Im Vergleich mit den bereits bestehenden und fachplanungsrechtlich zugelassenen Vorhaben (z. B. Abwicklung des Flugbetriebs auf der Start- und Landebahn Nord, den Rollwegen und dem planfestgestellten Vorfeld 3; Zulässigkeit hochbaulicher Anlagen) werden die nicht öffentlichen Verkehrsflächen hinsichtlich ihrer Verkehrsimmissionswirkungen nicht hervortreten.
Die Entwässerung der Verkehrsflächen erfolgt über bereits bestehende Entwässerungs-, Abwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen. Menge und Qualität des in Gewässer einzuleitenden Abwassers ändern sich im Vergleich zu den bereits zugelassenen Einleitungen nicht.
Standort des Änderungsvorhabens:
- Keine Änderung der bestehenden Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien);
- Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressour-cen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebietes und seines Untergrundes (Qualitätskriterien);
- Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung diverser geschützter Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien).
Gebiete bzw. Schutzobjekte im Sinne der Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Änderungsvorhaben nicht betroffen. Das nächstgelegene geschützte Gebiet ist das FFH-Gebiet DE 4539-301 (Brösen Glesien und Tannenwald). Die kürzeste Entfernung des Vorhabenstandortes zur Teilfläche Brösen dieses Gebietes beträgt 2,77 km. Zwischen dem Standort des Änderungsvorhabens und dem genannten Teilgebiet befinden sich unter anderem das Vorfeld 3, die Start- und Landebahn Nord und die BAB 9.
Diese Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 6. November 2025
Holger Keune
Referatsleiter Planfeststellung