Staatsstraßen
[09.12.2025] [32-0522/1574/3]
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
"S 242 Ortsumgehung Störmthal"
3. Planänderung zur Planfeststellung vom 30. Januar 2012
(Gz.: 32-0522/1574/3)
Vom 9. Dezember 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist.
Das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 28. November 2025 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt.
Das Vorhaben „S 242 Ortsumgehung Störmthal, 3. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, denn es beinhaltet den naturnahen Ausbau eines Teichs (Nr. 13.18.2 Anlage 1 zum UVPG). Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. Dezember 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, haben. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Der auszubauende Teich soll mit einer Fläche von 1000 m² (nebst Wallhecke, Gebüschen und Grünland auf weiteren 4850 m²) im SPA-Gebiet EU-Nr. DE 4641-451 / landesinterne-Nr. 06 "Laubwaldgebiete östlich Leipzig" liegen. Südlich an die Teichfläche grenzt ein gesetzlich geschütztes Biotop („Schlumperbach mit Uferbereichen“) an. In Bezug auf diese von Nr. 2.3 Anlage 3 zum UVPG erfassten Gebiete ist durch die Anlage des Teichs mit keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens und des Standorts maßgebend:
Die Anlage des Teichs beinhaltet keine Merkmale, die sich auf die Empfindlichkeit oder die Schutzziele der oben genannten Gebiete negativ auswirken. Es sind lediglich 0.0001 % der Fläche des SPA-Gebiet "Laubwaldgebiete östlich Leipzig" betroffen, ohne dass dabei tatsächlich Flächen der geschützten Lebensräume beansprucht werden. Flächen der gesetzliche geschützten Schlumperbachauen werden nicht in Anspruch genommen. Außer dem Schutzgut Boden und Wasser werden keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen. Das Schutzgut Boden erfährt durch die Anlage des Teiches gegenüber der vorherigen Nutzung der Fläche als Grünland eine Aufwertung. Durch diese Nutzungsumwandlung dürfte sich die Biotopvernetzung (insbesondere in Bezug auf die Schlumperbachauen) sowie das Lebensraum- und Nahrungsangebot für die geschützten Vogelarten verbessern. Bestehende Arthabitate in den oben genannten Gebieten werden potentiell vergrößert, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die Bauarbeiten (bspw. Stoffeinträge in Böden und Gewässer) werden durch eine Bauausführung gemäß dem Stand der Technik verhindert. Angesichts der Lage der oben genannten Fläche für die Anlage des Teiches unmittelbar an der S 242 ist nicht mit über die bestehenden betriebsbedingten Vorbelastungen hinausgehenden vorhabenbedingten Auswirkungen auf geschützte Arten zu rechnen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 9. Dezember 2025
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 28. November 2025 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt.
Das Vorhaben „S 242 Ortsumgehung Störmthal, 3. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, denn es beinhaltet den naturnahen Ausbau eines Teichs (Nr. 13.18.2 Anlage 1 zum UVPG). Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. Dezember 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, haben. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Der auszubauende Teich soll mit einer Fläche von 1000 m² (nebst Wallhecke, Gebüschen und Grünland auf weiteren 4850 m²) im SPA-Gebiet EU-Nr. DE 4641-451 / landesinterne-Nr. 06 "Laubwaldgebiete östlich Leipzig" liegen. Südlich an die Teichfläche grenzt ein gesetzlich geschütztes Biotop („Schlumperbach mit Uferbereichen“) an. In Bezug auf diese von Nr. 2.3 Anlage 3 zum UVPG erfassten Gebiete ist durch die Anlage des Teichs mit keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens und des Standorts maßgebend:
Die Anlage des Teichs beinhaltet keine Merkmale, die sich auf die Empfindlichkeit oder die Schutzziele der oben genannten Gebiete negativ auswirken. Es sind lediglich 0.0001 % der Fläche des SPA-Gebiet "Laubwaldgebiete östlich Leipzig" betroffen, ohne dass dabei tatsächlich Flächen der geschützten Lebensräume beansprucht werden. Flächen der gesetzliche geschützten Schlumperbachauen werden nicht in Anspruch genommen. Außer dem Schutzgut Boden und Wasser werden keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen. Das Schutzgut Boden erfährt durch die Anlage des Teiches gegenüber der vorherigen Nutzung der Fläche als Grünland eine Aufwertung. Durch diese Nutzungsumwandlung dürfte sich die Biotopvernetzung (insbesondere in Bezug auf die Schlumperbachauen) sowie das Lebensraum- und Nahrungsangebot für die geschützten Vogelarten verbessern. Bestehende Arthabitate in den oben genannten Gebieten werden potentiell vergrößert, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die Bauarbeiten (bspw. Stoffeinträge in Böden und Gewässer) werden durch eine Bauausführung gemäß dem Stand der Technik verhindert. Angesichts der Lage der oben genannten Fläche für die Anlage des Teiches unmittelbar an der S 242 ist nicht mit über die bestehenden betriebsbedingten Vorbelastungen hinausgehenden vorhabenbedingten Auswirkungen auf geschützte Arten zu rechnen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Leipzig, den 9. Dezember 2025
Keune
Referatsleiter Planfeststellung