Hochwasserschutz
[09.12.2025] [C46-0522/309]
Bekanntmachung
über die Auslegung der nochmals geänderten Planunterlagen
im Planfeststellungsverfahren zu den Vorhaben
"Hochwasserschutzmaßnahme an der Würschnitz in Chemnitz Harthau und Klaffenbach, Bereich Birkencenter bis Wasserschloss Klaffenbach M4" / 2. Tektur
sowie Rückstausicherung und Gewässerausbau Hutholzbach
Vom 27.11.2025
Für die oben genannten Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/ Zschopau zusammen mit der Stadt Chemnitz unter dem Geschäftszeichen Gz.: C46-0522/309 ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a. F.) in der Fassung die bis zum 16. Mai 2017 galt, durch.
Aufgrund der Erkenntnisse aus dem bereits im Jahr 2024 durchgeführten Anhörungsverfahren wurden die damals ausgelegten Planunterlagen nochmals überarbeitet und der geänderte Plan als 2. Tektur bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht.
Gegenüber der Auslegung im Jahr 2024 wurden nach dem durchgeführten Erörterungstermin im Rahmen der 2. Tektur im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
Gegenüber der Auslegung im Jahr 2024 wurden nach dem durchgeführten Erörterungstermin im Rahmen der 2. Tektur im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:
- Entfall der Hochwasserschutzmaßnahmen am linken Flussufer zwischen Fluss-km 4+040 und 4+929,75 (M4.80.L bis M4.100.L)
- Herstellung einer Geländeregulierung am linken Flussufer zwischen Fluss-km 4+040 und 4+089,3 (im Grenzbereich M4.70.L / M4.80.L)
- Errichtung einer Gewässerzufahrt am linken Flussufer zwischen Fluss-km 4+236 und 4+251,5 (im Grenzbereich M4.80.L / M4.90.L)
- Entfall der Hochwasserschutzmaßnahmen am rechten Flussufer zwischen Fluss-km 3+985,5 und 4+034,4 (M4.40.R)
- Errichtung einer Hochwasserschutzwand am rechten Flussufer zwischen Fluss-km 3+944 und nur noch 3+955,9 (11,85 m) im Bereich M4.30.R
- Herstellung eines Anschlusses am Bestand am rechten Flussufer zwischen Fluss-km 3+955,9 und 3+970,0 im Bereich M4.30.R?)
- Entfall der Ausgleichsmaßnahmen A7 (Jahnsdorf) und A9 (Höhe Wasserschloss Klaffenbach), sowie Reduzierung der Ausgleichsmaßnahmen A5 und A6
Die erfolgten Änderungen der Planunterlagen in der 2. Tektur sind mit violetter Schrift und violetten Zeichnungen kenntlich gemacht worden.
I.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen in Harthau und Klaffenbach am Fließgewässer Würschnitz und am Hutholzbach. Vorgesehen waren ursprünglich im Wesentlichen die Errichtung von Hochwasserschutzmauern und eine linksseitige Gewässeraufweitung der Würschnitz (Fluss-kilometer 3+620 bis 5+257. Nach erfolgten Einwendungen werden nach der 2. Tektur die ursprünglich geplanten Maßnahmen zwischen den Flusskilometern 4+040 und 4+929,75 nicht umgesetzt. Es sind in dem Bereich der weggefallenen Maßnahmen Anpassungen vorgesehen, sodass nunmehr die Maßnahme 4 linksufrig im Bereich Fluss-km 4+089,3 endet (+ Gewässerzufahrt bei Fluss-km 4+245) liegt. Rechtsufrig endet die Maßnahme 4 bei Fluss-km 3+970,0.
Die Planung umfasst auch die Rückstausicherung am Hutholzbach von der Mündung in die Würschnitz bis zur Siedlungsgrenze (Flurstücksgrenze der Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH). Weitergehend umfasst die Maßnahme den Gewässerausbau des Hutholzbaches. Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit wird hierzu eine Verbreiterung der Gewässersohle vorgenommen. In den Bereichen mit unmittelbar seitlich angrenzendem Verkehrsweg wird eine Hochwasserschutzwand errichtet. Zum weiteren Ausbau des Hutholzbaches gehören ebenso die Profilierung des rechtsseitigen Gewässerufers, eine Grundräumung sowie eine Verwallung in einer Höhe von zirka 40 Zentimeter. Ein Trennbauwerk reguliert die Wassermengen zwischen dem Hutholzbach und dem westlichen Umfluter.
Ein Teil der Kompensationsmaßnahmen betrifft auch den Umkreis des Vorhabens und somit auch eine andere Gemeinde. Dies betrifft die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.
II.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom
Dienstag, dem 06. Januar 2026 bis einschließlich
Donnerstag, dem 05. Februar 2026,
im Technischen Rathaus der Stadt Chemnitz, Friedensplatz 1, 09111 Chemnitz, Raum B527
während der Dienststunden:
Montag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planunterlagen, die ausgelegt werden, beinhalten die technische Planung (Zeichnungen und Erläuterungen), einen UVP-Bericht sowie weitere das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen. Zu letzteren gehören ein spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, einen landschaftspflegerischen Begleitplan sowie ein Fachbeitrag zu Wasserrahmenrichtlinie
III.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 9 Abs. 1c UVPG a. F. bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
bis einschließlich Mittwoch, den 04. März 2026
bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift), zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Landesdirektion sind über die Internetseite https://www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und jede Vereinigung, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Es ist ausreichend, wenn die Einwendungen bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG bis zum Ende dieser Einwendungsfrist Stellungnahmen bei den oben genannten Behörden zu dem geänderten Plan abgeben.
Die Einwendungen müssen zumindest den vollständigen Namen sowie die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchtigungen in den Einwendungen möglichst die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Es können ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Es können ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können später nur nach § 14 Absatz 6 WHG geltend gemacht werden (§ 119 Nr. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG).
3. Kosten, die durch Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und das Vorbringen von Äußerungen entstehen, werden nicht erstattet.
4. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesdirektion Sachsen personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in dem dort eingestellten Informationsblatt „Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Hochwasserschutz“.
IV.
Die Landesdirektion Sachsen hat gemäß §§ 3a und 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a. F.) festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- beziehungsweise Versagungsbeschluss.
Weitere relevante Informationen können bei der für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Landesdirektion Sachsen eingeholt werden. Zudem können an diese auch Äußerungen und Fragen gerichtet werden. Insofern ist auf die unter III. 1 dieser Bekanntmachung benannte Einwendungsfrist zu verweisen.
Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- beziehungsweise Versagungsbeschluss.
Weitere relevante Informationen können bei der für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Landesdirektion Sachsen eingeholt werden. Zudem können an diese auch Äußerungen und Fragen gerichtet werden. Insofern ist auf die unter III. 1 dieser Bekanntmachung benannte Einwendungsfrist zu verweisen.
V.
Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen gemäß § 27a VwVfG auch unter www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Hochwasserschutz sowie unter www.uvp-verbund.de einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Chemnitz, den 27.11.2025
S. Schulze
Oberbürgermeister, Stempel/Siegel