Bundesstraßen
[06.02.2026] [32-0522/840/15]
Bekanntmachung über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben
B 107 Südverbund Chemnitz - A4 von der Augustusburger Straße (S236)
bis zur B 169 südlich von Ebersdorf - VKE 323.1
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 22. Dezember 2025 Gz.: 32-0522/840/15 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409.) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt worden.
II.
1. Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird zudem die Zustellung gemäß § 74 Absatz 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
2. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 22. Dezember 2025 Gz.: 32-0522/840/15 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409.) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt worden.
II.
1. Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird zudem die Zustellung gemäß § 74 Absatz 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
2. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen
in der Stadtverwaltung Chemnitz, Neues Technisches Rathaus, Raum B 527, Friedensplatz 1 in 09111 Chemnitz, während der Dienststunden
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr |
In der Gemeindeverwaltung Niederwiesa, Bauamt (Zimmer 22), Dresdner Straße 22 in 09577 Niederwiesa während der Dienststunden
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
In der Gemeindeverwaltung Jahnsdorf/Erzgeb., Bauamt (EG, Zimmer 12), Poststraße 1, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., während der Dienststunden
| Dienstag | 08:00 -11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 -11:30 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 -11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 -11:30 Uhr |
für die betroffenen Kommunen Stollberg/Erzgeb. und Niederdorf in der Stadtverwaltung Stollberg/Erzgeb., Bauverwaltung Abt. Stadtplanung Zi. 212, Hauptmarkt 1 in 09366 Stollberg/Erzgeb. während der Dienstzeiten:
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
In der Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf, im Büroraum der Vollstreckung, Bahnhofstrasse 1 in 08428 Langenbernsdorf während der Dienststunden
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 11:30 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
3. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden die Namen der Einwender im Planfeststellungsbeschluss anonymisiert mit Schlüsselnummern angegeben. Betroffene Einwender erhalten auf Anfrage Auskunft zu ihrer jeweiligen Schlüsselnummer. Die Auskunft kann bei der Planfeststellungsbehörde schriftlich unter Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder elektronisch unter post@lds.sachsen.de bzw. bei der auslegenden Stelle angefordert werden.
4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, schriftlich oder elektronisch unter post@lds.sachsen.de angefordert werden.
5. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur“ sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das Gesamtbauvorhaben „Südverbund“ ist eine Baumaßnahme der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit und ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplanes 2030 (vordringlicher Bedarf). Nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme werden die Bundesstraßen B 107, B 95, B 169, B 173 und B 174 radial an den Südverbund anbinden und den Verkehr in das Stadtzentrum weiterführen. Im Norden wird der Südverbund an die BAB A 4 und im Westen an die BAB A 72 anbinden. Hierdurch wird der innerstädtische Verkehr in Chemnitz maßgeblich entlastet.
Der hier genehmigte Abschnitt des Südverbundes betrifft den Neubau der B 107 vom derzeitigen Ende des Südringes an der S 236 (Augustusburger Straße) bis zum Anschluss an die bestehende B 169 südlich von Ebersdorf. Die Weiterführung an die BAB A 4 wird Gegenstand eines separaten Verfahrens sein. Die Streckenlänge des hier beantragten Bauabschnittes beträgt 6075m. Bis zur Kreisstraße 6111 (Eubaer Straße) ist der Streckenverlauf vierstreifig und im weiteren Verlauf bis zur B169 dreistreifig. Zwischen Bauanfang und Bauende werden außerdem zwei Anschlussstellen errichtet werden (Anschlussstelle Eubaer Straße und Anschluss des Südverbundes an die B173) Die Baumaßnahmen umfassen auch die Errichtung von Regenrückhaltebecken sowie die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen sind an einigen Streckenabschnitten aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
„Der Plan zu dem Vorhaben „B 107 Südverbund Chemnitz – A4 VKE 323.1“ wird nach Maßgabe der Ziffern II bis VII festgestellt.“
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner/ihrer Bekanntgabe Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der § 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden. Hinweis: Seit dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung innerhalb eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden die Namen der Einwender im Planfeststellungsbeschluss anonymisiert mit Schlüsselnummern angegeben. Betroffene Einwender erhalten auf Anfrage Auskunft zu ihrer jeweiligen Schlüsselnummer. Die Auskunft kann bei der Planfeststellungsbehörde schriftlich unter Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder elektronisch unter post@lds.sachsen.de bzw. bei der auslegenden Stelle angefordert werden.
4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, schriftlich oder elektronisch unter post@lds.sachsen.de angefordert werden.
5. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur“ sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das Gesamtbauvorhaben „Südverbund“ ist eine Baumaßnahme der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit und ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplanes 2030 (vordringlicher Bedarf). Nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme werden die Bundesstraßen B 107, B 95, B 169, B 173 und B 174 radial an den Südverbund anbinden und den Verkehr in das Stadtzentrum weiterführen. Im Norden wird der Südverbund an die BAB A 4 und im Westen an die BAB A 72 anbinden. Hierdurch wird der innerstädtische Verkehr in Chemnitz maßgeblich entlastet.
Der hier genehmigte Abschnitt des Südverbundes betrifft den Neubau der B 107 vom derzeitigen Ende des Südringes an der S 236 (Augustusburger Straße) bis zum Anschluss an die bestehende B 169 südlich von Ebersdorf. Die Weiterführung an die BAB A 4 wird Gegenstand eines separaten Verfahrens sein. Die Streckenlänge des hier beantragten Bauabschnittes beträgt 6075m. Bis zur Kreisstraße 6111 (Eubaer Straße) ist der Streckenverlauf vierstreifig und im weiteren Verlauf bis zur B169 dreistreifig. Zwischen Bauanfang und Bauende werden außerdem zwei Anschlussstellen errichtet werden (Anschlussstelle Eubaer Straße und Anschluss des Südverbundes an die B173) Die Baumaßnahmen umfassen auch die Errichtung von Regenrückhaltebecken sowie die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen sind an einigen Streckenabschnitten aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
„Der Plan zu dem Vorhaben „B 107 Südverbund Chemnitz – A4 VKE 323.1“ wird nach Maßgabe der Ziffern II bis VII festgestellt.“
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner/ihrer Bekanntgabe Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der § 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden. Hinweis: Seit dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung innerhalb eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen.
Chemnitz, den 13. Januar 2026
Landesdirektion Sachsen
Bélafi
Präsident
Bélafi
Präsident
Unterlagen
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