Wasserwirtschaft
[23.02.2026] [C46-0522/1806]
Renaturierung des Zulaufs zum Lämmelsbach in Treuen
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Renaturierung des Zulaufs zum Lämmelsbach in Treuen"
Gz.: C46-0522/1806
Vom 9. Februar 2026
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Die PZ Marktbau Treuen GmbH hat für das Vorhaben „Renaturierung des Zulaufs zum Lämmelsbach in Treuen“ beim Landratsamt Vogtlandkreis eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Dieses legte mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 den Antrag bei der Landesdirektion Sachsen zur Entscheidung, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, vor.
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 4. Februar 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen und bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- Mögliche bauzeitliche Beeinträchtigungen des Oberflächenwassers (z. B. Eintrübungen, Einträge wassergefährdender Stoffe) sind zeitlich begrenzt, reversibel und können durch geeignete Vorsorge- und Schutzmaßnahmen minimiert bzw. ausgeschlossen werden.
- Durch die anlagenbedingten Veränderungen der Gewässerstruktur und -morphologie sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönose zu erwarten.
- Mögliche Eingriffe in Bereiche archäologischer Relevanz können bei fachgerechter Ausführung, Einhaltung der Meldepflichten sowie üblicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auf einen nicht erheblichen Umfang begrenzt werden.
- Durch die anlagenbedingten Veränderungen der Gewässerstruktur und -morphologie sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönose zu erwarten.
- Mögliche Eingriffe in Bereiche archäologischer Relevanz können bei fachgerechter Ausführung, Einhaltung der Meldepflichten sowie üblicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auf einen nicht erheblichen Umfang begrenzt werden.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Das Vorhaben ist gekennzeichnet durch die Offenlegung eines verrohrten Gewässers auf einer Länge von 60 m und zielt auf eine Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers ab.
- Der Vorhabenbereich befindet sich nicht innerhalb naturschutzfachlich wertvoller Gebiete.
- Der Vorhabenbereich befindet sich nicht innerhalb naturschutzfachlich wertvoller Gebiete.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz/Wasserwirtschaft sowie unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 9. Februar 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter