Tierseuchenbekämpfung
[02.03.2026] [25-5133/125/31]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für den Landkreis Görlitz
ASP - 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 6. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 25. November 2025, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I im Freistaat Sachsen.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023,
zuletzt geändert am 25. November 2025,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone)
und weitere Anordnungen.
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP festgelegt.
Mit Veröffentlichung der 6. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 25. Februar 2026 (Gz.: 25-5133/125/31) werden die Festlegungen entsprechend angewendet.
In den angepassten Gebieten liegt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 ein positiver ASP-Fall oder das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück. Auch die Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden Nachbarländern Polen und Tschechien gestaltet sich günstig.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
Das Restriktionsgebiet Sperrzone I wird auf den vorbezeichneten Umfang verkleinert.
In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Die günstige Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden angrenzenden Nachbarländern war bei der Anpassung der Risikobewertung mitzuberücksichtigen.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) daher zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone I ausgerottet wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht.
Die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Sperrzone I ist aufgrund der Beeinträchtigungen Rechte Dritter und des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP daher nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU-Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP.
Das hierdurch angepasste Gebiet im Freistaat Sachsen bleibt weiterhin als Sperrzone I bestehen. Dieses Gebiet, begrenzt aus zwei parallel verlaufenden Zäunen entlang der Grenze zu Polen, bildet einen Schutzkorridor zu den angrenzenden Nachbarländern. Dies ist als Seuchenpräventionsmaßnahme im Sinne des Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich, bis sichergestellt wird, dass auch in den angrenzenden Gebieten die ASP getilgt wurde. Eine Verbesserung der ASP-Tierseuchenlage in beiden angrenzenden Ländern ist zwar erkennbar, erfordert dennoch die Aufrechterhaltung der Sperrzone I zu präventiven Zwecken. Aufgrund der unkontrollierten Migration der Wildschweine ist nicht ausgeschlossen, dass es erneut zu einer Einschleppung der ASP nach Sachsen kommt. Dem Risiko ist weiterhin mit der Sperrzone I präventiv zu entgegnen.
Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 gewährt zwar kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen, welches die Landesdirektion Sachsen pflichtgemäß ausgeübt hat (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in den jeweils gültigen Fassungen). Die Anpassung der Sperrzone I in dem ausgewiesenen Gebiet entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme dient der Seuchenprävention und ist auch erforderlich. Es ist kein milderes und gleichgeeignetes Mittel zur Zweckerreichung erkennbar. Bei der Dimensionierung von Sperrzonen ist die Seuchensituation in benachbarten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Artikel 5 Absatz der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP). Die Sperrzone I grenzt unmittelbar an eine aufgrund der dortigen Seuchensituation bestehende Sperrzone I auf polnischem Gebiet und stellt damit deren räumliche Erweiterung auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen dar. Sie bildet einen Schutzkorridor, der in der territorialen Absteckung und Reichweite notwendig ist, um seuchenrechtliches Risiko zu minimieren. Die Maßnahme ist auch angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zum präventiven Zweck. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck der effektiven Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist im Ergebnis höher zu werten, als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu bleiben. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten, zumal den Betroffenen u. U. ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7 S. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zusteht.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP keinen Aufschub duldet.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 02. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Die 6. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 25. November 2025, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I im Freistaat Sachsen.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023,
zuletzt geändert am 25. November 2025,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone)
und weitere Anordnungen.
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 25. November 2025, wird wie folgt neugefasst:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Hähnichen östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Horka,
- Gemeinde Kodersdorf östlich des Verlaufes B115 von Norden kommend bis Abzweig Schusterbergstraße, Zum Heinrichshof in südliche Richtung bis Abzweig Hochstraße, Hochstraße in südliche Richtung bis Torgaer Straße, Torgaer Straße in südliche Richtung bis Kunnersdorfer Straße, weiter entlang der Kunnersdorfer Straße in südliche Richtung,
- Gemeinde Königshain östlich des Verlaufes der Verbindungsstraße von Liebstein in südliche Richtung nach Königshain bis zum Abzweig der K8402 in östliche Richtung (Girbigsdorfer Straße), dann nördlich der K8402 in östliche Richtung,
- Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L. östlich entlang der Straßenzüge B115/B156 nördlicher Teil (Jämlitzer Weg) bis Abzweig Forstweg, dann westlich der B115 entlang des Wildzaunes über Forstweg – Bautzener Straße – Waldstück „Drachenberge“ – S126 bis B115,
- Gemeinde Markersdorf südöstlich des Verlaufes der Verbindungsstraße zwischen K8402 und Thomas-Müntzer-Siedlung bis Schlesischer Weg, weiter entlang des nördlichen Verbindungswegs der Siedlung Am Schöps zur B6, auf der B6 in westliche Richtung bis zum Abzweig Am Schöps in Richtung Kirchmühle, südwestlich der Straße Am Schöps in Markersdorf bis zum Abzweig der Tennishalle und der folgenden Verbindungsstraße von der B6 nach Gersdorf in südöstliche Richtung, südlich dieser Verbindungsstraße bis zum Abzweig Richtung Gersdorf bis zur Straße Im Niederdorf, in Gersdorf südwestlich des nördlichsten Straßenverlaufs von Im Niederdorf über Feldstraße bis Im Oberdorf und Ortsstraße in südliche Richtung bis zur Kreuzung S 111, dann östlich des Verbindungswegs von S111 nach Friedersdorf bis Am Kieferberg und Kreuzung der K8403, östlich der K8403 in südliche Richtung,
- Gemeinde Mittelherwigsdorf südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich Neue Straße bis Schillerstraße,
- Gemeinde Neißeaue,
- Gemeinde Olbersdorf östlich des Verbindungswegs von Zittau - Mittelweg bis Olbersdorfer Feldgrenzweg (Niederer Grüneplanweg),
- Gemeinde Oybin südlich des Olbersdorfer Feldgrenzwegs (Niederer Grüneplanweg) in westliche Richtung bis Waldweg, östlich des Verlaufes in südliche Richtung von Waldweg über Olbersdorfer Flügelweg entlang des Goldbachs bis zum Biersteig (Teufelsmühle) an der S133, östlich der S133 in südliche Richtung bis zum ersten Abzweig der Bürgerallee, östlich der Bürgerallee in südliche Richtung über den Fürstensteig bis Brandsteinweg, südlich des Brandsteinwegs in Richtung Westen bis zur S133 (Kammstraße), östlich der S133 in südliche Richtung bis zur Landesgrenze,
- Gemeinde Rietschen östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen östlich der K8403 (Friedersdorfer Straße) in südliche Richtung zur S128 in Schönau Berzdorf a. d. Eigen, östlich der S128 in südliche Richtung bis Obere Straße und Abzweig am Klärwerk Kiesdorf, nördlich des Verbindungswegs Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungswegs in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes,
- Gemeinde Schöpstal östlich des Verlaufes der Kunnersdorfer Straße von Torga in südliche Richtung über Liebstein bis Richtung Königshain sowie östlich des Verlaufes der K8402 in südöstliche Richtung (Girbigsdorfer Straße) bis zum Abzweig der Verbindungsstraße in südliche Richtung zur Thomas-Müntzer-Siedlung, östlich der Verbindungsstraße zur Thomas-Müntzer-Siedlung,
- Gemeinde Stadt Bad Muskau östlich der Strecke B115 von Norden kommend bis zum Abzweig Weinbergweg,
- Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Görlitz,
- Gemeinde Stadt Niesky östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Stadt Ostritz östlich des Verbindungswegs von der S128 Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungswegs in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,
- Gemeinde Stadt Zittau östlich des Ostritzer Stadtwaldes bis zum Abzweig Grenzviebig, östlich des Grenzviebig in südliche Richtung bis zur Dorfstraße K8630, südlich K8630 in westliche Richtung bis zum Verbindungsweg Am Schloss in Schlegel, östlich dieses Verbindungswegs in südliche Richtung zur K8631, östlich des weiteren Verlaufs dieses Verbindungswegs von der K8631 in südliche Richtung über Wittgendorfer Feld bis zur K8633 (Hauptstraße), südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich der Zittauer Straßenverläufe in Richtung Süden über Neue Straße - Schillerstraße - Theaterring - Klosterstraße - Johannisstraße - Böhmische Straße - Hochwaldstraße - Mittelweg,
- Gemeinde Waldhufen nordöstlich der B115 sowie östlich des Wildzaunes entlang der Straßen Hochstraße und Zum Heinrichshof,
- Gemeinde Weißkeißel nördlich der S126 aus westlicher Richtung bis zur B115 und weiter östlich des Verlaufes der B115 in südliche Richtung.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Zum Vergrößern Karte anklicken
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 25. November 2025 (Gz.: 25-5133/125/31) bleiben hiervon unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP festgelegt.
Mit Veröffentlichung der 6. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 25. Februar 2026 (Gz.: 25-5133/125/31) werden die Festlegungen entsprechend angewendet.
In den angepassten Gebieten liegt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 ein positiver ASP-Fall oder das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück. Auch die Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden Nachbarländern Polen und Tschechien gestaltet sich günstig.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
Das Restriktionsgebiet Sperrzone I wird auf den vorbezeichneten Umfang verkleinert.
In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Die günstige Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden angrenzenden Nachbarländern war bei der Anpassung der Risikobewertung mitzuberücksichtigen.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) daher zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone I ausgerottet wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht.
Die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Sperrzone I ist aufgrund der Beeinträchtigungen Rechte Dritter und des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP daher nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU-Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP.
Das hierdurch angepasste Gebiet im Freistaat Sachsen bleibt weiterhin als Sperrzone I bestehen. Dieses Gebiet, begrenzt aus zwei parallel verlaufenden Zäunen entlang der Grenze zu Polen, bildet einen Schutzkorridor zu den angrenzenden Nachbarländern. Dies ist als Seuchenpräventionsmaßnahme im Sinne des Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich, bis sichergestellt wird, dass auch in den angrenzenden Gebieten die ASP getilgt wurde. Eine Verbesserung der ASP-Tierseuchenlage in beiden angrenzenden Ländern ist zwar erkennbar, erfordert dennoch die Aufrechterhaltung der Sperrzone I zu präventiven Zwecken. Aufgrund der unkontrollierten Migration der Wildschweine ist nicht ausgeschlossen, dass es erneut zu einer Einschleppung der ASP nach Sachsen kommt. Dem Risiko ist weiterhin mit der Sperrzone I präventiv zu entgegnen.
Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 gewährt zwar kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen, welches die Landesdirektion Sachsen pflichtgemäß ausgeübt hat (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in den jeweils gültigen Fassungen). Die Anpassung der Sperrzone I in dem ausgewiesenen Gebiet entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme dient der Seuchenprävention und ist auch erforderlich. Es ist kein milderes und gleichgeeignetes Mittel zur Zweckerreichung erkennbar. Bei der Dimensionierung von Sperrzonen ist die Seuchensituation in benachbarten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Artikel 5 Absatz der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP). Die Sperrzone I grenzt unmittelbar an eine aufgrund der dortigen Seuchensituation bestehende Sperrzone I auf polnischem Gebiet und stellt damit deren räumliche Erweiterung auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen dar. Sie bildet einen Schutzkorridor, der in der territorialen Absteckung und Reichweite notwendig ist, um seuchenrechtliches Risiko zu minimieren. Die Maßnahme ist auch angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zum präventiven Zweck. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck der effektiven Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist im Ergebnis höher zu werten, als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu bleiben. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten, zumal den Betroffenen u. U. ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7 S. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zusteht.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/483 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP keinen Aufschub duldet.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 02. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung