Glossar
Besonderes Verwaltungsverfahren - Planfeststellung
Oft gestellte Fragen:
Gewässerausbauten, wie zum Beispiel der Bau eines Hochwasserschutzdeiches oder die Umgestaltung eines Flusses, führen in der Regel zu Interessenskonflikten, weil unterschiedliche Nutzungsansprüche bestehen. Einerseits besteht ein öffentliches Interesse an solchen Bauvorhaben, weil sie zum Schutz bebauter Gebiete vor Hochwasser unabdingbar sind, andererseits werden durch solche langgestreckten Bauvorhaben andere Belange berührt – etwa Belange betroffener Kommunen, Belange des Naturschutzes oder auch Belange einzelner Bürgerinnen und Bürger. Um alle diese Interessen gründlich abzuwägen und Betroffenheiten bestmöglich zu berücksichtigen, gibt es in Deutschland das Planfeststellungsverfahren. Es ist ein spezielles Verfahren, das gewisse Schritte durchlaufen muss und mit einer besonderen behördlichen Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss endet.
Es gibt im deutschen Planungsrecht genaue Vorgaben, wie die Öffentlichkeit an einem Planfeststellungsverfahren beteiligt werden muss.
Der Vorhabenträger, also derjenige, der zum Beispiel einen Hochwasserschutzdeich baut bzw. bauen lässt oder ein Gewässer umverlegen möchte, nimmt im Idealfall rechtzeitig vor der Antragstellung Kontakt zu der Planfeststellungsbehörde auf, um sich zum Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen beraten zu lassen. In dem „Merkblatt Antragsunterlagen für wasserrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren“, dass die Landesdirektion Sachsen erstellt hat, werden die Anforderungen an die Gestaltung der einzureichenden Planunterlagen konkretisiert und anhand von Mustern verdeutlicht. Die Mindestqualität der einzureichenden Unterlagen wird dadurch klarer definiert und der Prozess so weit wie möglich standardisiert.
Die Planfeststellungsbehörde prüft die vom Vorhabenträger eingereichten Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit. Sie gibt Anregungen, weist auf notwendige Überarbeitungen der Antragunterlagen hin und gibt Hinweise – auch in Bezug auf das durchzuführende Verwaltungsverfahren.
Im Regelfall müssen die Antragsunterlagen überarbeitet werden. Der
Vorhabenträger überarbeitet den Antrag – die Forderungen und Anregungen der
Planfeststellungsbehörde werden eingearbeitet.
Wenn vollständige, aktuelle und plausible Antragsunterlagen vorliegen, kann das Anhörungsverfahren durchgeführt werden. Das Anhörungsverfahren ist das Herzstück des Planfeststellungsverfahrens.
Es gliedert sich in die Teilschritte
- der Beteiligung,
- der Vorbereitung der Erörterung und
- der Erörterung.
Anzuhören sind u.a. Betroffene, Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden und Naturschutzvereinigungen. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf, abzugeben (bei Verfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen verkürzt sich die Frist auf zwei Monate). Die Planfeststellungsbehörde veranlasst, dass die Planunterlagen für die Dauer eines Monats in der betroffenen Gemeinde ausgelegt werden. Zudem werden die Planunterlagen online zur Verfügung gestellt. Alle eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen werden gesammelt und dem Vorhabenträger im Wortlaut übermittelt. Der Vorhabenträger positioniert sich zu den vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweisen und Forderungen. Ergebnis kann sein, dass er Änderungen am Ausbauplan vornehmen wird.
Parallel dazu bereitet die Planfeststellungsbehörde den Erörterungstermin (der auch über mehrere Tage gehen kann) vor und macht diesen Termin bekannt. Zu dem nicht öffentlichen Erörterungstermin, an dem zum Beispiel Einwender und Betroffene teilnehmen können, wird eingeladen. Die Planfeststellungsbehörde leitet den Erörterungstermin und hält die Ergebnisse fest. Sofern das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, führt die Planfeststellungsbehörde das erforderliche Verfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch.
Sowohl Planfeststellungsbehörde als auch Vorhabenträger werten die Ergebnisse des Erörterungstermins aus. Daraus können sich Planänderungen ergeben. Ist das nicht der Fall wird das Planfeststellungsverfahren durch Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beendet. Anderenfalls – was den Regelfall darstellt – durchlaufen die geänderten Planunterlagen ein weiteres Beteiligungsverfahren. Bei umfangreichen Planänderungen ist es in der Regel erforderlich, noch einmal das komplette öffentliche Anhörungsverfahren durchzuführen.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erstellt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Hierbei müssen die zum Zeitpunkt des Erlasses gültigen Fassungen von Gesetzen und Vorschriften berücksichtigt werden, denn durch die Länge komplexer Planfeststellungsverfahren können sich diese während des Verfahrens geändert haben. Auch die Ergebnisse aktueller Rechtsprechung fließen ein. Zudem müssen die Planunterlagen und die darauf basierenden Gutachten noch hinreichend aktuell sein.
Die Planfeststellungsbehörde hat das Gebot der umfassenden Konfliktbewältigung zu berücksichtigen. Sofern dem Antrag des Vorhabenträgers nach Abwägung aller im Verfahren vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweise und Einwendungen stattgegeben werden kann, lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben durch Planfeststellungsbeschluss zu. Der Planfeststellungsbeschluss enthält alle für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, wie zum Beispiel eine erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Der Planfeststellungsbeschluss wird nach den gesetzlichen Bestimmungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben, zugestellt und öffentlich ausgelegt. Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden.
Das deutsche Planfeststellungsverfahren setzt auf eine intensive Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzvereinigungen und aller individuell von dem Vorhaben Betroffenen. Die Dauer des behördlichen Verfahrens ist einzelfallabhängig und wird unter anderem durch Art und Umfang des Vorhabens - große Vorhaben bedeuten viele Betroffenheiten -, die Qualität der Planunterlagen, Anzahl und Inhalt der Einwendungen und Stellungnahmen sowie durch gesetzliche Verfahrensvorschriften beeinflusst. In der Regel kann die Gesamtdauer eines Planfeststellungsverfahrens mehrere Jahre betragen. Der Einfluss der Planfeststellungsbehörde auf die Verfahrensdauer ist eingeschränkt und wird auch durch gesetzliche Fristen geprägt. Bei kleinen Vorhaben, die keine größeren Probleme aufweisen, kann mit einer kürzeren Verfahrensdauer gerechnet werden.
Das lässt sich in der Regel jedoch nicht so einfach beantworten. Allein durch die Anzahl und Komplexität der Einwendungen und Stellungnahmen benötigt ein solches Planfeststellungsverfahren, das einen rechtssicheren Beschluss zum Ziel hat, relativ viel Zeit. Auch wird erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens absehbar, ob ein zweites öffentliches Anhörungsverfahren wegen vorgenommener wesentlicher Planänderungen notwendig wird. Zudem müssen sich im Laufe des Verfahrens ändernde Gesetze und ergangene Rechtsprechung beachtet werden.