Wasserwirtschaft
[13.11.2025] [41-8301/145/6]
Landkreis Bautzen - Modernisierung Fernleitung und Bauwerke Innerer Ring, 2. Bauabschnitt Johannisthal bis Bernsdorf
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 6. November 2025, Gz.: 41-8301/145/6
Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen auf Antrag der Energie und Wasserversorgung Aktiengesellschaft Kamenz unter dem Geschäftszeichen 41-8301/145 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Energie und Wasserversorgung AG Kamenz, An den Stadtwerken 2, 01917 Kamenz hat bei der Landesdirektion Sachsen am 8. August 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben „Modernisierung Fernleitung und Bauwerke Innerer Ring, 2. Bauabschnitt Johannisthal bis Bernsdorf“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Trinkwasserfernleitung „Innerer Ring“ verbindet die Süd- mit der Ostringleitung bzw. das Versorgungsgebiet der Südleitung mit dem Versorgungsgebiet Senftenberg und stellt damit eine von zwei wichtigen Nord-Süd-Achsen im Trinkwasserverbundsystem Lausitz dar. Das Vorhaben soll der Strukturentwicklung im Bereich Lauta-Hoyerswerda dienen, zur Stärkung im Bereich des neuen Seenlandes beitragen und die Förder- und Überleitungskapazitäten sowie die Flexibilität im Trinkwasserverbundsystem Lausitzer Revier steigern.
Die geplante Modernisierung der Trinkwasserfernleitung „Innerer Ring“ und der dazugehörigen Bauwerke verläuft auf einer Gesamtlänge von ca. 12 km und soll in zwei Bauabschnitten aufgeteilt werden. Die Gesamtmaßnahme soll im Bauabschnitt 1 (Bauwerk Lauta-Dorf bis Bauwerk Johannisthal) und Bauabschnitt 2 (Bauwerk Johannisthal bis Bauwerk Bernsdorf) umgesetzt werden. Die Leitungstrasse im 2. Bauabschnitt wird auf einer Länge von 5.510 m im Rohreinzugsverfahren erneuert sowie auf weiteren 2.940 m in offener Bauweise neuverlegt.
Das genannte Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung wurde am 6. November 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben wird keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter haben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standortes maßgebend:
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat Siedlungswasserwirtschaft, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik „Umweltschutz - Wasserwirtschaft“ sowie unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Dresden, den 6. November 2025
Die Energie und Wasserversorgung AG Kamenz, An den Stadtwerken 2, 01917 Kamenz hat bei der Landesdirektion Sachsen am 8. August 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben „Modernisierung Fernleitung und Bauwerke Innerer Ring, 2. Bauabschnitt Johannisthal bis Bernsdorf“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Trinkwasserfernleitung „Innerer Ring“ verbindet die Süd- mit der Ostringleitung bzw. das Versorgungsgebiet der Südleitung mit dem Versorgungsgebiet Senftenberg und stellt damit eine von zwei wichtigen Nord-Süd-Achsen im Trinkwasserverbundsystem Lausitz dar. Das Vorhaben soll der Strukturentwicklung im Bereich Lauta-Hoyerswerda dienen, zur Stärkung im Bereich des neuen Seenlandes beitragen und die Förder- und Überleitungskapazitäten sowie die Flexibilität im Trinkwasserverbundsystem Lausitzer Revier steigern.
Die geplante Modernisierung der Trinkwasserfernleitung „Innerer Ring“ und der dazugehörigen Bauwerke verläuft auf einer Gesamtlänge von ca. 12 km und soll in zwei Bauabschnitten aufgeteilt werden. Die Gesamtmaßnahme soll im Bauabschnitt 1 (Bauwerk Lauta-Dorf bis Bauwerk Johannisthal) und Bauabschnitt 2 (Bauwerk Johannisthal bis Bauwerk Bernsdorf) umgesetzt werden. Die Leitungstrasse im 2. Bauabschnitt wird auf einer Länge von 5.510 m im Rohreinzugsverfahren erneuert sowie auf weiteren 2.940 m in offener Bauweise neuverlegt.
Das genannte Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung wurde am 6. November 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben wird keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter haben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Mensch, Tiere und Pflanzen, Kultur und sonstige Sachgüter sind bei Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen insgesamt als unerheblich einzuschätzen,
- keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter biologische Vielfalt, Klima und Luft, Fläche sowie Landschaft,
- die Inanspruchnahme der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung des Reichtums, Verfügbarkeit, Qualität etc. (Qualitätskriterien):
- unerhebliche Betroffenheit der Biotope wie u. a. „Trockenen Sandheiden“ und „Borstgrasrasen“, u. a. durch Vermeidung direkter Betroffenheit
- keine erheblichen nachhaltigen Auswirkungen der Artenausstattung und Lebensraumstrukturen, u. a. auch durch festgelegte Vorkehrungen
- keine erheblichen nachhaltigen Auswirkungen auf den Gehölzbestand im Wald, u. a. da keine räumliche Veränderung des bestehenden Schutzstreifens
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standortes maßgebend:
- Bauzeitlich beschränkte Flächeninanspruchnahme, wobei der überwiegende Teil der Leitung in unterirdischer Bauweise verlegt werden soll
- anthropogen überprägter Standort (Leitungsabschnitte im Bereich bestehender Straßen und Wege)
- lediglich temporäre Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgüter im Zeitraum der Baudurchführung, d.h. keine dauerhaften Umweltverschmutzungen oder Belästigungen
- dauerhafte Sicherung der Trinkwasserversorgung im Trinkwasserverbund Lausitzer Revier unter Berücksichtigung der wachsenden Bedeutung von Klima- und Strukturwandel
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat Siedlungswasserwirtschaft, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik „Umweltschutz - Wasserwirtschaft“ sowie unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Dresden, den 6. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Pabst
Referatsleiter
Pabst
Referatsleiter