Tierseuchenbekämpfung
[25.11.2025] [25-5133/125/48]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für den Landkreis Bautzen
ASP - Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Begründung
I. Sachverhalt
Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 22. September 2025 (Gz. 25-5133/125/48), diente der Bekämpfung der ASP durch die Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weiterer Anordnungen in diesem Restriktionsgebiet.
In dieser festgelegten Sperrzone II sind in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der ASP bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 berücksichtigt diese Entwicklung. Der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurde entsprechend angepasst. In dem genannten Anhang wird das in der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025, als Sperrzone II ausgewiesene Gebiet nun als Sperrzone I gelistet.
Dieser europarechtlichen Änderung wird mit der vorliegenden Allgemeinverfügung Rechnung getragen.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich für die Aufhebung zuständig. Als Erlassbehörde der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 ist die Landesdirektion Sachsen auch für deren Aufhebung sachlich zuständige Behörde. Die örtliche Zuständigkeit für die Aufhebung folgt aus § 49 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Satz 1 Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Zu 1. Widerruf der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025, wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Rechtsgrundlage für den Widerruf in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 49 Absatz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG. Danach kann ein rechtmäßiger und nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Die Sperrzone II kann hinsichtlich des aktuellen geringen Risikoniveaus und der günstigen Seuchenlage aufgehoben und in Sperrzone I überführt werden (zur Überführung siehe Hinweis).
Gemäß Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erhält die zuständige Behörde die angewandten Maßnahmen nur solange aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [1] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass durch die ASP in dem betreffenden Gebiet die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. In diesem Gebiet liegt das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück.
Zur entsprechenden Durchsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP war die Aufhebung der Allgemeinverfügung folglich geboten.
Durch die Allgemeinverfügung wurden grundrechtsrelevante Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung ist nun aufgrund des verbesserten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhanges I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP damit auch nicht mehr gerechtfertigt.
Aus den vorgenannten sachgemäßen Gründen war die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 19. Juli 2023 (Gz. 25-5133/125/48), zuletzt geändert am 22. September 2025, mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Aufhebung entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.
Zu 2. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Satz 1 des SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 des VwVfG. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP keinen Aufschub duldet.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG abgesehen.
Zu 3. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 25. November 2025
Hinweis: Das in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025, als Sperrzone II ausgewiesene Gebiet ist nun in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet. Es unterliegt daher den Festlegungen der Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Afrikanische Schweinepest (ASP), Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen“ vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025. Die entsprechende Überführung der Sperrzone II in die Sperrzone I erfolgt mit der 5. Änderung der o. g. Allgemeinverfügung am 25. November 2025 (Gz. 25-5133/125/31).
Allgemeinverfügung
- Die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025 (Gz. 25-5133/125/48), wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 22. September 2025 (Gz. 25-5133/125/48), diente der Bekämpfung der ASP durch die Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weiterer Anordnungen in diesem Restriktionsgebiet.
In dieser festgelegten Sperrzone II sind in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der ASP bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 berücksichtigt diese Entwicklung. Der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurde entsprechend angepasst. In dem genannten Anhang wird das in der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025, als Sperrzone II ausgewiesene Gebiet nun als Sperrzone I gelistet.
Dieser europarechtlichen Änderung wird mit der vorliegenden Allgemeinverfügung Rechnung getragen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich für die Aufhebung zuständig. Als Erlassbehörde der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 ist die Landesdirektion Sachsen auch für deren Aufhebung sachlich zuständige Behörde. Die örtliche Zuständigkeit für die Aufhebung folgt aus § 49 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Satz 1 Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Zu 1. Widerruf der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025, wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Rechtsgrundlage für den Widerruf in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 49 Absatz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG. Danach kann ein rechtmäßiger und nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Die Sperrzone II kann hinsichtlich des aktuellen geringen Risikoniveaus und der günstigen Seuchenlage aufgehoben und in Sperrzone I überführt werden (zur Überführung siehe Hinweis).
Gemäß Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erhält die zuständige Behörde die angewandten Maßnahmen nur solange aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [1] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass durch die ASP in dem betreffenden Gebiet die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. In diesem Gebiet liegt das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück.
Zur entsprechenden Durchsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP war die Aufhebung der Allgemeinverfügung folglich geboten.
Durch die Allgemeinverfügung wurden grundrechtsrelevante Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung ist nun aufgrund des verbesserten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhanges I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP damit auch nicht mehr gerechtfertigt.
Aus den vorgenannten sachgemäßen Gründen war die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 19. Juli 2023 (Gz. 25-5133/125/48), zuletzt geändert am 22. September 2025, mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Aufhebung entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.
Zu 2. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Satz 1 des SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 des VwVfG. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP keinen Aufschub duldet.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG abgesehen.
Zu 3. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 25. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Hinweis: Das in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025, als Sperrzone II ausgewiesene Gebiet ist nun in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet. Es unterliegt daher den Festlegungen der Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Afrikanische Schweinepest (ASP), Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen“ vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 22. September 2025. Die entsprechende Überführung der Sperrzone II in die Sperrzone I erfolgt mit der 5. Änderung der o. g. Allgemeinverfügung am 25. November 2025 (Gz. 25-5133/125/31).