Hochwasserschutz
[13.03.2026] [Gz.: C46_DD-0522/1799/6]
Landeshauptstadt Dresden - „Kaitzbach - Offenlegung und naturnahe Gestaltung zwischen Zinzendorfstraße und St. Petersburger Straße, Dresden-Altstadt"
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I S. 348) geändert worden ist.
Die Landeshauptstadt Dresden, Waisenhausstraße 14, 01069 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 3. September 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Die Maßnahme sieht die Offenlegung des bisher verrohrten Kaitzbaches und dessen naturnahe Umgestaltung im Planungsabschnitt vor, um eine Verbesserung der Habitatseignung und Herstellung eines naturnahen Gewässerbettes zu erreichen.
Das Vorhaben „Kaitzbach - Offenlegung und naturnahe Gestaltung zwischen Zinzendorfstraße und St. Petersburger Straße, Dresden-Altstadt" fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. März 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 12. März 2026
Die Landeshauptstadt Dresden, Waisenhausstraße 14, 01069 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 3. September 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Die Maßnahme sieht die Offenlegung des bisher verrohrten Kaitzbaches und dessen naturnahe Umgestaltung im Planungsabschnitt vor, um eine Verbesserung der Habitatseignung und Herstellung eines naturnahen Gewässerbettes zu erreichen.
Das Vorhaben „Kaitzbach - Offenlegung und naturnahe Gestaltung zwischen Zinzendorfstraße und St. Petersburger Straße, Dresden-Altstadt" fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 9. März 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)
- der unerhebliche Reichtum, die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete (Schutzkriterien):
- Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- geringe ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, insbesondere die Vorbelastung des Vorhabensgebietes durch die bestehende Verrohrung des Kaitzbaches und damit die bauliche Vorprägung des Gewässers
- Vorhabensgebiet ist als ökologischer Funktionsraum durch stark anthropogene Überprägung, deutliche Naturferne und starke Aufwertungsbedürftigkeit gekennzeichnet
- die derzeitige Einstufung des Kaitzbaches als erheblich veränderter Wasserkörper mit schlechtem chemischem und ökologischem Zustand
- die Veränderung des Landschaftsbildes, welche durch die Beseitigung der Verrohrung und die Offenlegung des Kaitzbaches eine deutliche Aufwertung erfährt
- ökologische Verbesserungen in dem Gewässer infolge dessen Offenlegung und naturnäheren Gestaltung und die Verbesserung der Durchgängigkeit des Gewässers für alle wassergebundenen Tierarten
- die nur geringen Auswirkungen auf die naheliegenden Denkmäler (Blüherpark, Robotronkantine), den Skatepark und die Erich-Kästner-Schule
- die geringe Zahl der zur Fällung vorgesehenen Gehölze in der Zinzendorfstraße und
- die Entwicklung von Biotopflächen, das Anlegen von Hochstaudenfluren, die Pflanzung von Gehölzflächen und die Schaffung von strukturreichen Parkanlagen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 12. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter