Aktuelles
[27.11.2025]
LAPL-Rechte mit einer PPL ausüben
Mit Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zum 11. November 2019 erhielten Inhaber von PPL-Lizenzen das Recht, bei Verlust oder nach Ablauf des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2, weiterhin zumindest LAPL-Rechte auszuüben, sofern noch ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis besteht.
Trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL-Tauglichkeitszeugnis müssen Sie weiterhin die bisherigen PPL-Verlängerungs- bzw. Erneuerungsvoraussetzungen erfüllen und somit Ihre Klassen- und Musterberechtigung aufrechterhalten, sofern die LAPL-Rechte diese Berechtigungen umfassen.
Alternativ kann die PPL auch dauerhaft in eine LAPL umgewandelt werden. Dann gelten auch vollumfänglich die Ausübungsvoraussetzungen des LAPL.
Welche Auswirkungen diese Änderung auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der PPL-Lizenz ergeben, haben wir in einem Informationsblatt zusammengestellt. Dieses ist auch auf unserer Internetthemenseite unter Formulare und Downloads "Luftfahrtpersonal / Lizenzen" hinterlegt.
Trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL-Tauglichkeitszeugnis müssen Sie weiterhin die bisherigen PPL-Verlängerungs- bzw. Erneuerungsvoraussetzungen erfüllen und somit Ihre Klassen- und Musterberechtigung aufrechterhalten, sofern die LAPL-Rechte diese Berechtigungen umfassen.
Alternativ kann die PPL auch dauerhaft in eine LAPL umgewandelt werden. Dann gelten auch vollumfänglich die Ausübungsvoraussetzungen des LAPL.
Welche Auswirkungen diese Änderung auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der PPL-Lizenz ergeben, haben wir in einem Informationsblatt zusammengestellt. Dieses ist auch auf unserer Internetthemenseite unter Formulare und Downloads "Luftfahrtpersonal / Lizenzen" hinterlegt.