Bestattungen in Sachsen
[24.02.2026]
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
Häufig gestellte Fragen zur Bestattung in Sachsen (FAQ)
Das Bestattungsrecht wird von den Bundesländern geregelt.
Für den Freistaat Sachsen ist das Bestattungswesen im Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) geregelt.
Darin ist zum Beispiel vorgeschrieben, dass jede menschliche Leiche bestattet werden muss.
Zur Durchführung bestimmter Regelungen dieses Gesetzes hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt außerdem eine Verwaltungsvorschrift (VwV SächsBestG) erlassen.
Für die Verpflichtungen nach dem Bestattungsgesetz ist grundsätzlich der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich.
Dabei gilt folgende Reihenfolge:
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder,
- sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
Wenn mehrere Personen gleichzeitig verantwortlich sind, gehen ältere Personen den jüngeren vor. Die Verantwortlichen können aber auch eine andere Lösung vereinbaren.
Es kann auch sein, dass ein Verstorbener zu Lebzeiten zum Beispiel mit einem Bestatter einen Vertrag abgeschlossen hat. Darin kann geregelt sein, dass der Bestatter die Verpflichtungen übernimmt.
Wenn kein Angehöriger mehr da ist oder sich nicht zur Bestattung bereit erklärt, dann übernimmt die Ortspolizeibehörde die Bestattung. Dies bedeutet dann aber nicht, dass diese dann auch automatisch die Kosten übernimmt.
Für den Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist grundsätzlich der Wille des Verstorbenen maßgebend. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des
jeweiligen Verantwortlichen maßgebend.
Die Bestattung ist nur auf
- Gemeindefriedhöfen,
- Friedhöfen der Kirchen und Religionsgemeinschaften oder
- in Grabstätten in Kirchen, Anstaltsfriedhöfen und sonstigen privaten Bestattungsplätzen
erlaubt.
Ein sonstiger privater Bestattungsplatz muss von der zuständigen Behörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) vorher genehmigt worden sein.
Eine Bestattung ist als Feuerbestattung oder als Erdbestattung möglich.
Bei einer Erdbestattung wird die Leiche in einer Grabstätte beigesetzt.
Bei einer Feuerbestattung wird die Leiche zuerst eingeäschert. Dann wird die Urne mit der Asche des Verstorbenen auf einem Bestattungsplatz, meist auf einem Friedhof oder einer Grabstätte, beigesetzt. Dies kann auch ein Bestattungswald sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer Seebestattung (z. B. in Nord- oder Ostsee).
Ja, die Asche eines Verstorbenen kann unter Beachtung der nationalen und internationalen Vorschriften ins Ausland gebracht werden.
Für die Beisetzung gilt dann das Recht des jeweiligen Landes. So können dann auch andere Beisetzungsformen möglich sein.
Es ist aber zu beachten, dass das sächsische Bestattungsrecht dann wieder gilt, wenn die Asche (oder ein Teil der Asche) wieder zurück nach Sachsen gebracht wird. Diese ist dann nach dem SächsBestG beizusetzen.
Durch Unternehmen werden zum Teil Bestattungsformen angeboten, die in Sachsen nicht erlaubt sind. Nimmt eine für die Bestattung verantwortliche Person (meist Angehöriger) diese Angebote in Anspruch, ist er für den Verstoß gegen das Bestattungsgesetz verantwortlich zu machen.
Nicht erlaubte Bestattungsformen sind zum Beispiel:
Urne zu Hause
Es ist nicht erlaubt, die Urne mit der Asche eines Verstorbenen zu Hause aufzubewahren. Die Asche muss innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem erlaubten Bestattungsplatz beigesetzt werden.
Eine Aufbewahrung zu Hause ist in Sachsen auch nicht erlaubt, wenn die Urne vorher ins Ausland gebracht wurde und nach dem ausländischen Recht als bestattet gilt. Sobald die Urne wieder in Sachsen ist, gilt das SächsBestG.
Bestattung auf dem eigenen Grundstück
Es ist nicht erlaubt, die Urne auf dem eigenen Grundstück beizusetzen. Es sei denn, es handelt sich dabei um einen genehmigten sonstigen privaten Bestattungsplatz.
Asche in der Natur verstreuen
Das Verstreuen der Asche z. B. auf Wiesen, in Bächen oder die sog. Luftbestattung sind in Sachsen nicht erlaubt.
Diamantbestattung
Die Herstellung eines Erinnerungsdiamanten aus einem Teil der Totenasche ist in Sachsen nicht erlaubt.
Bei diesem Verfahren wird die Asche einer verstorbenen Person mit Pflanzenerde vermengt. In dieses Substrat wird ein Baum gepflanzt und aufgezogen. Normalerweise wird der Wurzelballen des Baumes danach abgespült und in neue Erde gepflanzt. Anschließend wird der Baum zurück an den Besteller versendet und von diesem in der Regel außerhalb eines Bestattungsplatzes eingepflanzt.
Die Durchführung des -Verfahrens erfüllt nicht die Anforderungen an eine Bestattung im Sinne des Sächsischen Bestattungsgesetzes und ist im Freistaat Sachsen nicht zulässig.
Das Verfahren wird jedoch von mehreren Unternehmen angeboten und in Ländern durchgeführt, in denen keine Beisetzungspflicht für Urnen gilt.
Der Verbringung der Asche ins Ausland zum Zwecke einer Bestattung nach dortigem Recht steht das Sächsische Bestattungsgesetz grundsätzlich nicht entgegen.
Soweit bei der Einführung eines Lebensbaumes/Asche-Baumes nach Sachsen keine Ascherückstände einer verstorbenen Person nachgewiesen werden können, unterliegt der Baum nicht der Bestattungspflicht und ist lediglich ein Andenken an die verstorbene Person.
Die Einfuhr und Einpflanzung von Lebensbäumen/Asche -Bäumen aus dem Ausland ist damit nicht verboten.
Für die Bestattung gelten bestimmte Fristen.
Eine Erdbestattung oder eine Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen.
Eine Erdbestattung oder eine Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Bei Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden, gilt diese Frist nicht.
Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann diese Fristen verkürzen bzw. verlängern.
Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem erlaubten Bestattungsplatz beizusetzen.
Bei Verstößen gegen das Bestattungsgesetz kann es sich um Ordnungswidrigkeiten handeln, die mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden können.
Ordnungswidrigkeiten liegen z. B. vor, wenn jemand
- einen Bestattungsplatz ohne Genehmigung anlegt
- eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten lässt
- als verantwortliche Person eine Leiche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestatten lässt oder wer eine Leiche beiseiteschafft, um sie der Bestattung zu entziehen
- die Asche eines Verstorbenen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beisetzen lässt