Berufliche Rehabilitierung
[26.06.2025]
Kindererziehungszeiten
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) sieht für Erziehungsberechtigte, die infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung an der Erziehung ihres Kindes/ihrer Kinder gehindert waren, einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich vor.
Dieser kann auch dann gewährt werden, wenn bereits bei einer anderen Person für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten angerechnet wurden oder anzurechnen sind.
Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten darf das Kind vor Haftbeginn nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Dieser kann auch dann gewährt werden, wenn bereits bei einer anderen Person für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten angerechnet wurden oder anzurechnen sind.
Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten darf das Kind vor Haftbeginn nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben.