Marktüberwachung
[05.03.2026]
Marktüberwachung FAQ
Fragen und Antworten
Die Marktüberwachungsverordnung gilt für alle Produkte, die sogenannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen. Diese sind im Anhang I der Marktüberwachungsverordnung gelistet.
Die Marktüberwachungsverordnung gilt für alle Wirtschaftsakteure - insbesondere Hersteller, Einführer/Importeure, Händler, Bevollmächtigte (EC-Reps) und Fulfilment-Dienstleister. Alle Wirtschaftsakteure haben nach der Marktüberwachungsverordnung bestimmte Aufgaben für ihre jeweiligen Produkte wahrzunehmen und können für Marktüberwachungsmaßnahmen herangezogen werden.
Die GPSR gilt für Wirtschaftsakteure - insbesondere Hersteller, Einführer/Importeure, Händler, Bevollmächtigte (EC-Reps) und Fulfilment-Dienstleister - sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen. Alle diese Akteure haben nach der GPSR bestimmte Aufgaben für ihre jeweiligen Produkte wahrzunehmen und können für Marktüberwachungsmaßnahmen herangezogen werden.
Ihre Pflichten richten sich danach, welche Art von Wirtschaftsakteur Sie sind und welches Produkt Sie in Verkehr bringen möchten (anzuwendende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union). Die Aufgaben/Pflichten der Wirtschaftsakteure werden u. a. in Kapitel II der Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) und in Kapitel III der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (GPSR) geregelt. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Was muss ich als Unternehmen tun?".
Ja, Vorgaben finden Sie beispielsweise in Artikel 19 und Artikel 22 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (GPSR) und in Artikel 6 der Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020).
Weitere Vorgaben finden Sie in den jeweils anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union (Anhang I Verordnung (EU) 2019/1020).
Das Safety Gate (ehemals RAPEX) ist eine Plattform der Europäischen Kommission. Dort werden gefährliche Produkte gemeldet und Informationen veröffentlicht. Über spezielle Meldewege können Verbraucher und haben Unternehmen die Pflicht, gefährliche Produkte an die Marktüberwachungsbehörden zu melden. Außerdem sind alle Anbieter von Online-Marktplätzen dazu verpflichtet sich im Safety Gate zu registrieren, um schnelle und effektive Rückrufe zu gewährleisten.
Weitere Informationen finden Sie unter:
BAuA - Marktüberwachung - Safety Gate - EU Schnellwarnsystem - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BVL - Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte
Bei Beschwerden über Produkte, die im Fernabsatz zum Verkauf angeboten werden (z. B. online), richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebs- oder Wohnort des Beschwerdeführers (§ 4 Abs. 2 MüG).
Das bedeutet: Wenn Sie in Sachsen wohnen oder Ihre Firma ihren Sitz in Sachsen hat, dann ist die Landesdirektion Sachsen für Ihre Beschwerde zuständig.
In allen anderen Fällen, in denen ein Produkt nicht über den Fernabsatz zum Verkauf angeboten wird, ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Aufsichtsbezirk der jeweilige Wirtschaftsakteur seinen Sitz hat.
Für Bauprodukte nach Bauproduktengesetz (BauPG) gelten spezielle Zuständigkeitsregularien.
Nein, als Marktüberwachungsbehörde vollzieht die Landesdirektion Sachsen öffentliches Recht und keine privatrechtlichen Ansprüche. Die Landesdirektion Sachsen kann nur verwaltungsrechtlich gegen den Wirtschaftsakteur vorgehen. Dadurch werden Sie keinen Schadensersatz erhalten.
Für Ihre privatrechtlichen Ansprüche sollten Sie sich an einen Anwalt oder an die Verbraucherzentrale wenden.
Nein, die Landesdirektion Sachsen kann nicht gegen die Verletzung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche verwaltungsrechtlich vorgehen.
Für Ihre privatrechtlichen Ansprüche sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Grundsätzlich sind Auskünfte von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten, dennoch können wir Auskünfte einfacher Art erteilen. Bitte beachten Sie, dass sehr ausführliche Auskünfte (Prüfung von Unterlagen, etc.) verwaltungskostenpflichtig sind. Des Weiteren weisen wir als Behörde der Marktüberwachung darauf hin, dass unsere Auskünfte und Hinweise zu rechtlichen oder konstruktiven Fragestellungen keine umfassende Rechtsberatung darstellen. Unsere Beurteilung basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen sowie auf unserer daraus abgeleiteten Einschätzung des Sachverhalts. Bitte beachten Sie, dass die Marktüberwachungsbehörde keine individuelle Rechtsberatung leisten darf. Unsere Antwort dient daher lediglich Ihrer Information und ersetzt keine eingehende rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls, wie sie beispielsweise durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine juristische Beratungsstelle erfolgen kann.
Beratungsmöglichkeiten finden Sie auch bei:
IHK Industrie und Handelskammer
Servicedienstleister / Ingenieurbüro für Produktsicherheit
Benannte Stellen / Notified bodies (NANDO)
Anwalt im Fachgebiet Produktsicherheitsrecht
Nach Marktüberwachungsrecht ist das Referat 56 der Landesdirektion Sachsen grundsätzlich eine Überwachungsbehörde und keine Genehmigungsbehörde.
Ausnahmen bilden die Genehmigung von Anbauvereinigungen für Konsumcannabis und das Erteilen von Freiverkaufszertifikaten für Medizinprodukte.
Es gibt keine allgemeine Zulassungs- und Überprüfungspflicht für Produkte (freier Warenverkehr). Grundsätzlich trägt der Hersteller (ggf. auch noch weitere Wirtschaftsakteure) die Verantwortung zur Bereitstellung von sicheren Produkten nach gültigem Rechtsstand. Die Marktüberwachungsbehörden der EU führen stichprobenartig Produktprüfungen auf dem Unionsmarkt durch.
Die Landesdirektion Sachsen kann nicht gegen die Verletzung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche verwaltungsrechtlich vorgehen.
Für Ihre privatrechtlichen Ansprüche sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.