Chemikaliensicherheit
[10.03.2026]
F-Gase-Verordnung: So melden Sie Ausnahmen für elektrische Schaltanlagen in Sachsen
Erst melden, dann starten!
Die EU verschärft die Regeln für klimaschädliche F-Gase. Für Betreiber von elektrischen Schaltanlagen im Freistaat Sachsen bedeutet das: Planen Sie, eine Anlage in Betrieb zu nehmen, die auf fluorierte Treibhausgase angewiesen ist, fällt diese künftig unter ein strenges Inbetriebnahmeverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ausnahmeregelungen rechtzeitig und digital anmelden.
Wann greift die Meldepflicht?
Gemäß der EU-F-Gase-Verordnung (2024/573, Artikel 13 Absatz 9) dürfen viele F-Gas-haltige Schaltanlagen – abhängig von Spannungsebene und Kurzschlussstrom – ab bestimmten Stichtagen nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Sollten Sie sich in Sachsen auf eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen (nach Art. 13 Abs. 11, 12, 14 oder 15) berufen, müssen Sie dies zwingend der Landesdirektion Sachsen melden.
Wichtige Frist: Erst melden, dann starten!
Ihre Meldung muss vor der Inbetriebnahme der Schaltanlage erfolgen.
Was zählt als Inbetriebnahme? Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, an dem die Anlage nach Abschluss aller erforderlichen Funktions-, Leistungs- oder sonstigen Prüfungen sowie Inspektionen zur Nutzung an den Betreiber übergeben wird (gemäß FAQ des Umweltbundesamtes, Abschnitt 11: Inbetriebnahme | Umweltbundesamt).
So funktioniert die Online-Meldung
Der Meldeprozess ist vollständig digitalisiert. Nutzen Sie für Ihre Meldung und das Einreichen der Unterlagen gern den digitalen Weg über unser Online-Formular. Das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die unkomplizierte digitale Erstellung Ihrer Meldung. Sie haben dabei die Möglichkeit, Ihre Meldung mit aussagekräftigen Bildern und Dokumenten zu ergänzen.
Nach dem elektronischen Einreichen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und werden im Anschluss über das Prüfergebnis informiert.
Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie
Um Ihren Anspruch auf eine Ausnahme zu belegen, laden Sie im Formular bitte die entsprechenden Nachweise hoch. Diese müssen Ihren Anwendungsfall detailliert begründen.
Die Unterlagen sollten insbesondere zu folgenden Sachverhalten Auskunft geben:
Rechtlicher Hinweis & Weiterführende Infos
Ein Verstoß gegen das Inbetriebnahmeverbot (Artikel 13 Absatz 9 F-Gase-VO) ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Straftat nach § 12 Nummer 7 der Chemikalien-Sanktionsverordnung dar.
Weitere rechtliche Hintergründe sowie detaillierte Informationen zur neuen Verordnung finden Sie direkt auf der Themenseite des UBA (Umweltbundesamt).
Sie haben Fragen zur Meldepflicht oder zur Überwachung in Sachsen? Kontaktieren Sie uns gern.
Wann greift die Meldepflicht?
Gemäß der EU-F-Gase-Verordnung (2024/573, Artikel 13 Absatz 9) dürfen viele F-Gas-haltige Schaltanlagen – abhängig von Spannungsebene und Kurzschlussstrom – ab bestimmten Stichtagen nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Sollten Sie sich in Sachsen auf eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen (nach Art. 13 Abs. 11, 12, 14 oder 15) berufen, müssen Sie dies zwingend der Landesdirektion Sachsen melden.
Wichtige Frist: Erst melden, dann starten!
Ihre Meldung muss vor der Inbetriebnahme der Schaltanlage erfolgen.
Was zählt als Inbetriebnahme? Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, an dem die Anlage nach Abschluss aller erforderlichen Funktions-, Leistungs- oder sonstigen Prüfungen sowie Inspektionen zur Nutzung an den Betreiber übergeben wird (gemäß FAQ des Umweltbundesamtes, Abschnitt 11: Inbetriebnahme | Umweltbundesamt).
So funktioniert die Online-Meldung
Der Meldeprozess ist vollständig digitalisiert. Nutzen Sie für Ihre Meldung und das Einreichen der Unterlagen gern den digitalen Weg über unser Online-Formular. Das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die unkomplizierte digitale Erstellung Ihrer Meldung. Sie haben dabei die Möglichkeit, Ihre Meldung mit aussagekräftigen Bildern und Dokumenten zu ergänzen.
Nach dem elektronischen Einreichen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und werden im Anschluss über das Prüfergebnis informiert.
Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie
Um Ihren Anspruch auf eine Ausnahme zu belegen, laden Sie im Formular bitte die entsprechenden Nachweise hoch. Diese müssen Ihren Anwendungsfall detailliert begründen.
Die Unterlagen sollten insbesondere zu folgenden Sachverhalten Auskunft geben:
- Vertrags- & Ausschreibungsunterlagen: Reichen Sie Angebotsanfragen, Lieferverträge und Beauftragungen ein.
- Marktverfügbarkeit: Dokumentieren Sie eingegangene Angebote sowie explizit negative Antworten auf Ihre Anfragen, um das Fehlen von Alternativen nachzuweisen.
- Technische Begründung: Beschreiben Sie die technischen Besonderheiten Ihres konkreten Projekts. Erklären Sie insbesondere:
- Warum ist die Verwendung luft- oder vakuumisolierter Schaltanlagen nicht möglich?
- Warum können keine alternativen Isoliermedien mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von unter 1.000 genutzt werden?
Rechtlicher Hinweis & Weiterführende Infos
Ein Verstoß gegen das Inbetriebnahmeverbot (Artikel 13 Absatz 9 F-Gase-VO) ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Straftat nach § 12 Nummer 7 der Chemikalien-Sanktionsverordnung dar.
Weitere rechtliche Hintergründe sowie detaillierte Informationen zur neuen Verordnung finden Sie direkt auf der Themenseite des UBA (Umweltbundesamt).
Sie haben Fragen zur Meldepflicht oder zur Überwachung in Sachsen? Kontaktieren Sie uns gern.