Wasserwirtschaft
[13.11.2025] [C46_L-0522/1731]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Offenlegung Bahngraben Leipzig-Stahmeln“
Vom 10. November 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die metaWerk Leipzig GmbH, Fasanenstraße 12, 10623 Berlin hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und die Entscheidung, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, beantragt.
Das Vorhaben „Offenlegung Bahngraben Leipzig-Stahmeln“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. Oktober 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Erholung, für landwirtschaftliche Nutzungen und für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien).
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Die metaWerk Leipzig GmbH, Fasanenstraße 12, 10623 Berlin hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 die Feststellung, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und die Entscheidung, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, beantragt.
Das Vorhaben „Offenlegung Bahngraben Leipzig-Stahmeln“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. Oktober 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Erholung, für landwirtschaftliche Nutzungen und für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien).
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit und naturnahe Entwicklung des Fließgewässers werden möglich,
- Kleinräumigkeit der Maßnahme (Ausbaulänge circa 485 m),
- keine Betroffenheit von in der Nähe des Vorhabens befindlichen FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
- bauzeitliche Beschränkungen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 10. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter