Wasserwirtschaft
[18.11.2025] [C46_L-0522/1765/6]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Schkeuditz, Offenlegung Strengbach“
Vom 20. November 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Stadt Schkeuditz beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die Prüfung, ob für das Vorhaben „Schkeuditz, Offenlegung Strengbach“ eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und ob die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens entbehrlich ist.
Das Vorhaben „Schkeuditz, Offenlegung Strengbach“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 21. Oktober 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Risikogebiete sowie Überschwemmungsgebiete,
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- Gebiete im archäologischen Relevanzbereich,
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (ca. 14.000 m²),
- Verbesserung der Retentionsfunktion.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen,
- Minimierung der Eingriffe in den Boden durch Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes und die Einbindung einer bodenkundlichen Baubegleitung,
- Schutz der Bebauung durch Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens im Verlauf der weiteren Planung,
- Schutz archäologischer Kulturdenkmale durch archäologische Untersuchungen vor Beginn des Vorhabens.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 20. November 2025
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 20. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter