Wasserwirtschaft
[06.02.2026] [42-0522/1714]
Erzgebirgskreis - Talsperre Forchheim - Neubau einer zusätzlichen Hochwasserentlastungsanlage zur Herstellung der Hochwassersicherheit nach DIN 19700/11
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Talsperre Forchheim, Neubau einer zusätzlichen Hochwasserentlastungsanlage zur Herstellung der Hochwassersicherheit nach DIN 19700/11“
Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen unter dem Geschäftszeichen Gz.: 42-0522/1714 ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch. Darüber hinaus wird für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt, weil festgestellt wurde, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
I.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Errichtung einer neuen linksseitigen Hangentlastung an der Talsperre Forchheim im Ortsteil Forchheim der Gemeinde Pockau-Lengefeld. Das Planungsgebiet befindet sich im unmittelbaren Umfeld des Absperrbauwerkes der Talsperre Forchheim und umfasst Teile des Staudamms sowie den Vorbereich des Staudamms bis zum Haselbach und die angrenzende Hanglage nach Osten.
Ziel des Vorhabens ist es, die Anlagensicherheit der Talsperre Forchheim nach DIN 19700/11 durch den Neubau einer linksseitigen Hangentlastung auf einer Länge von 155 m und einer Breite zwischen 7 und circa 15 m sowie durch Ertüchtigung des bestehenden Ablaufgerinnes wiederherzustellen.
Im Rahmen des Vorhabens werden geeignete Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft umgesetzt. Unter anderem sind die naturnahe Umgestaltung eines Teilabschnittes des Forchheimer Dorfbaches, Maßnahmen zur Flächenentsiegelung und Nutzungsextensivierung sowie das Anlegen von artenreichen Feuchtwiesen geplant.
II.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) stehen in der Zeit vom
Dienstag, dem 24. Februar 2026 bis einschließlich
Montag, dem 23. März 2026,
auf der Internetseite der Stadt Pockau-Lengefeld https://pockau-lengefeld.de,
auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Marienberg https://www.marienberg.de,
auf der Internetseite der Gemeinde Weißenborn/Erzgeb. https://www.weissenborn-erzgebirge.de,
auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Wasserwirtschaft und
im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de zur Verfügung.
Zusätzlich liegen die Planunterlagen in gedruckter Form in der Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld, Raum 1.10, Markt 1 in 09514 Pockau-Lengefeld, während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
| Montag: | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr |
| sowie nach telefonischer Vereinbarung |
III.
1. Die betroffene Öffentlichkeit kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
bis einschließlich Mittwoch, den 23. April 2026
bei der Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld, Markt 1, 09514 Pockau-Lengefeld,
bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg,
bei der Gemeindeverwaltung Weißenborn/Erzgeb., Frauensteiner Straße 14, 09600 Weißenborn oder
bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz
schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift), zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Landesdirektion sind über die Internetseite https://www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und jede Vereinigung, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
2. Die Einwendungen beziehungsweise Äußerungen müssen den Vor- und Zunamen und die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Sie sollen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen wird um Bezeichnung der betroffenen Grundstücke mit Flurstücknummern und Gemarkungen gebeten.
3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Vor- und Zunamen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es können ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
4. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen bzw. Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können später nur nach § 14 Absatz 6 WHG geltend gemacht werden.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesdirektion Sachsen personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in dem dort eingestellten Informationsblatt „Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Oberflächenwasser und Hochwasserschutz“.
bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg,
bei der Gemeindeverwaltung Weißenborn/Erzgeb., Frauensteiner Straße 14, 09600 Weißenborn oder
bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz
schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift), zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Landesdirektion sind über die Internetseite https://www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und jede Vereinigung, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
2. Die Einwendungen beziehungsweise Äußerungen müssen den Vor- und Zunamen und die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Sie sollen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen wird um Bezeichnung der betroffenen Grundstücke mit Flurstücknummern und Gemarkungen gebeten.
3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Vor- und Zunamen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es können ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
4. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen bzw. Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können später nur nach § 14 Absatz 6 WHG geltend gemacht werden.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesdirektion Sachsen personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in dem dort eingestellten Informationsblatt „Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Oberflächenwasser und Hochwasserschutz“.
IV.
Die für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens einschließlich des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens sowie für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde ist die Landesdirektion Sachsen. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Bei der Landesdirektion Sachsen können auch innerhalb der oben unter Pkt. III.1 genannten Frist Fragen eingereicht werden.
V.
1. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Plan sind grundsätzlich in einem Termin zu erörtern. Dieser Erörterungstermin wird vorher bekannt gemacht.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
2. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
3. Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungsbeschluss.
Im Planfeststellungsbeschluss wird über die Einwendungen entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
2. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
3. Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungsbeschluss.
Im Planfeststellungsbeschluss wird über die Einwendungen entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
VI.
Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen auch unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Wasserwirtschaft sowie unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Unterlagen
(pdf-Datei; 0,52 MB)
(zip-Datei; 85,32 MB)
(zip-Datei; 1,87 MB)
(zip-Datei; 37,17 MB)