Bundesstraßen
[03.12.2025] [32-0522/1685]
Bekanntmachung
über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „B 175/S 247 Anbau Radweg Obergräfenhain NK 5042 034, Stat. 0,283 bis NK 4942 069, Stat. 0,323“
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Zschopau, Sitz Chemnitz, hat für das Bauvorhaben „B 175/S 247 Anbau Radweg Obergräfenhain NK 5042 034, Stat. 0,283 bis NK 4942 069, Stat. 0,323“ (Geschäftszeichen: 32-0522/1685) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.
Das geplante Vorhaben umfasst den Anbau eines straßenbegleitenden Radweges entlang der B 175 bzw. der S 247 zwischen den beiden Ortsteilen der Stadt Penig - Obergräfenhain I und ll von NK 5042 034, Stat. 0,283 bis NK 4942 069, Stat. 0,323.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Penig (Gemarkung Obergräfenhain) in Anspruch genommen.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 5. Dezember 2025 bis einschließlich 5. Januar 2026 in der Stadtverwaltung Penig, Bauamt, Zimmer 405, Markt 6 in 09322 Penig, während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 19. Januar 2026, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Stadtverwaltung Stadtverwaltung Penig, Markt 6 in 09322 Penig Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17 a Abs. 1 FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 17 a Abs. 1 FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Das Ergebnis der durchgeführten UVP-Vorprüfung einschließlich der wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht wurde bereits öffentlich bekannt gegeben und ist auf dem UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de unter der Rubrik Verfahrenstypen „Negative Vorprüfungen“ einsehbar.
Hinweis Datenschutz
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das geplante Vorhaben umfasst den Anbau eines straßenbegleitenden Radweges entlang der B 175 bzw. der S 247 zwischen den beiden Ortsteilen der Stadt Penig - Obergräfenhain I und ll von NK 5042 034, Stat. 0,283 bis NK 4942 069, Stat. 0,323.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Penig (Gemarkung Obergräfenhain) in Anspruch genommen.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 5. Dezember 2025 bis einschließlich 5. Januar 2026 in der Stadtverwaltung Penig, Bauamt, Zimmer 405, Markt 6 in 09322 Penig, während der Dienststunden
| Montag | 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 bis 15:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 bis 15:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 11:30 Uhr |
Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik [Infrastruktur] einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz auf Antrag zugänglich.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 19. Januar 2026, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz sowie bei der Stadtverwaltung Stadtverwaltung Penig, Markt 6 in 09322 Penig Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17 a Abs. 1 FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 17 a Abs. 1 FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Das Ergebnis der durchgeführten UVP-Vorprüfung einschließlich der wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht wurde bereits öffentlich bekannt gegeben und ist auf dem UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de unter der Rubrik Verfahrenstypen „Negative Vorprüfungen“ einsehbar.
Hinweis Datenschutz
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
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