Energie
[03.03.2026] [32-0522/1828/3]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Bauvorhaben der envia Mitteldeutsche Energie AG
Leitungsumbindungen am Umspannwerk Schwarzenberg: 110-kV-Hochspannungsfreileitungen Zwönitz-Rittersgrün (Bl. 0870) und Abzweig Schwarzenberg (Bl. 0871)
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 UVPG
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die envia Mitteldeutsche Energie AG hat mit Schreiben vom 28. Januar 2026 für das Vorhaben „Leitungsumbindungen am Umspannwerk Schwarzenberg: 110-kV-Hochspannungsfreileitungen Zwönitz-Rittersgrün (Bl. 0870) und Abzweig Schwar-zenberg (Bl. 0871)“ einen Antrag auf Zulassung des geplanten Vorhabens durch ein Anzeigeverfahren gem. § 43f EnWG gestellt. Gem. § 43f Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG ist zunächst eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Das Vorhaben liegt im Landkreis Erzgebirgskreis in der Stadt Schwarzenberg im Bereich der Stadtteile Neuwelt sowie Sonnenleithe.
Die Landesdirektion Sachsen hat für dieses Vorhaben zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Nach § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Die erste Prüfungsstufe hat ergeben, dass für das Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das geschützte Biotop Magere Frischwiese sowie das Überschwemmungsbiet Schwarzenberg wird lediglich überspannt und ist nicht vom Ersatzneubau der vier Masten betroffen. Da keine Siedlungsflächen betroffen sind, ist eine Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung ebenfalls ausgeschlossen.
Damit hat sich die Pflicht zur Durchführung der zweiten Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt.
Die Feststellung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik Infrastruktur Energie und im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de.
Chemnitz, 26. Februar 2026
Die envia Mitteldeutsche Energie AG hat mit Schreiben vom 28. Januar 2026 für das Vorhaben „Leitungsumbindungen am Umspannwerk Schwarzenberg: 110-kV-Hochspannungsfreileitungen Zwönitz-Rittersgrün (Bl. 0870) und Abzweig Schwar-zenberg (Bl. 0871)“ einen Antrag auf Zulassung des geplanten Vorhabens durch ein Anzeigeverfahren gem. § 43f EnWG gestellt. Gem. § 43f Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG ist zunächst eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Das Vorhaben liegt im Landkreis Erzgebirgskreis in der Stadt Schwarzenberg im Bereich der Stadtteile Neuwelt sowie Sonnenleithe.
Die Landesdirektion Sachsen hat für dieses Vorhaben zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Nach § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Die erste Prüfungsstufe hat ergeben, dass für das Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das geschützte Biotop Magere Frischwiese sowie das Überschwemmungsbiet Schwarzenberg wird lediglich überspannt und ist nicht vom Ersatzneubau der vier Masten betroffen. Da keine Siedlungsflächen betroffen sind, ist eine Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung ebenfalls ausgeschlossen.
Damit hat sich die Pflicht zur Durchführung der zweiten Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt.
Die Feststellung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik Infrastruktur Energie und im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de.
Chemnitz, 26. Februar 2026
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Keune
Referatsleiter Planfeststellung