Immissionsschutz
[24.11.2025] [44-8431/2986]
Landkreis Nordsachsen - Kreiswerke Delitzsch GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Deponiegasverwertungsanlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Kreiswerke Delitzsch GmbH in Benndorfer Landstraße 1, 04509 Delitzsch beantragte mit Datum vom 26. März 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Deponiegasverwertungsanlage in 04509 Wiedemar OT Lissa, Kattersnaundorfer Straße, Gemarkung Lissa. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.1.3 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Änderungsvorhaben beinhaltet die Beräumung und Rückbau der vorhandenen Verdichter- und Fackelanlage, sowie die Errichtung und Betrieb einer neuen Schwachgasfackelanlage als Containerkompaktanlage mit einer Durchsatzleistung von 4 bis 60 m³/h, auf der Deponie Lissa.
Die Deponiegasverwertungsanlage ist der Nummer 8.1.3 S der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im Beurteilungsgebiet befinden sich Teile des Europäischen Vogelschutzgebiet „Agrarraum und Bergbaufolgelandschaft bei Delitzsch“ und es grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet „Werbelliner See“. Da besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Weder werden die im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen durch das Vorhaben nachteiligen Umweltauswirkungen ausgesetzt, noch ist durch das Vorhaben mit relevanten zusätzlichen Belastungen durch Luftschadstoffe oder Geräuschimmissionen zu rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 17.November 2025
Die Kreiswerke Delitzsch GmbH in Benndorfer Landstraße 1, 04509 Delitzsch beantragte mit Datum vom 26. März 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Deponiegasverwertungsanlage in 04509 Wiedemar OT Lissa, Kattersnaundorfer Straße, Gemarkung Lissa. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.1.3 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Änderungsvorhaben beinhaltet die Beräumung und Rückbau der vorhandenen Verdichter- und Fackelanlage, sowie die Errichtung und Betrieb einer neuen Schwachgasfackelanlage als Containerkompaktanlage mit einer Durchsatzleistung von 4 bis 60 m³/h, auf der Deponie Lissa.
Die Deponiegasverwertungsanlage ist der Nummer 8.1.3 S der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im Beurteilungsgebiet befinden sich Teile des Europäischen Vogelschutzgebiet „Agrarraum und Bergbaufolgelandschaft bei Delitzsch“ und es grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet „Werbelliner See“. Da besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, war in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Weder werden die im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Gebiete mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen durch das Vorhaben nachteiligen Umweltauswirkungen ausgesetzt, noch ist durch das Vorhaben mit relevanten zusätzlichen Belastungen durch Luftschadstoffe oder Geräuschimmissionen zu rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 17.November 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Tilgner
Sachgebietsleiter
Dr. Tilgner
Sachgebietsleiter