Immissionsschutz
[27.02.2026] [44-8431/3045]
Landkreis Görlitz - Balance Erneuerbare Energien GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 8. Juli 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 02829 Schöpstal, Am Kalkwerk 5. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummern 8.6.3.1, 1.16, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Schöpstal ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die beantragte Änderung umfasst als Maßnahme, die Einfluss auf die Prozessführung der Biogasanlage hat und den Einsatz von neuen Substraten zur Biogaserzeugung. Bei den Substraten sollen je nach Vorhandensein in veränderlichen Gewichtsanteilen jährlich jeweils bis zu 5000 t Rindermist, bis zu 3000 t Hühnertrockenkot und bis zu 5000 t Maisspindelsilage die bisher genehmigten Einsatzstoffe ergänzen bzw. ersetzen. Die pro Jahr eingesetzte Gesamtsubstratmenge sowie die jährlich erzeugte Biogasmenge sollen jedoch gegenüber der Ist-Situation unverändert bleiben.
Hinsichtlich der Lage zu Schutzgebieten (FFH, LSG, NSG) ist die ökologische Empfindlichkeit aufgrund der beabsichtigten technischen Änderungs-/Umbaumaßnahmen als gering einzustufen. Aufgrund der beantragten Änderungsmaßnahmen (insbesondere dem Wechsel der Einsatzstoffe) ergibt sich hier eine Verringerung der Stickstoffdeposition gegenüber der aktuellen Ist-Situation.
Bezüglich der Betroffenheit von Schutzgütern ist einzuschätzen, dass insbesondere bei Einhaltung der zu erwartenden Nebenbestimmungen hinsichtlich Anlagensicherheit/Arbeitsschutz, Wasserrecht und Lärmschutz keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch die Änderung werden auch keine höheren Emissionen an Gerüchen verursacht, als bisher genehmigt.
Negative Auswirkungen durch die geplanten Maßnahmen im Lebensraum von Tieren, speziell in Nahrungs-, Vermehrungs-, Rast- und Überwinterungsstätten von Vögeln können ausgeschlossen werden, da es sich bei der zu ändernden Biogasanlage um eine bereits bestehende Anlage handelt und das Vorhaben, Errichtung und Betrieb der neuen baulichen Anlagen, auf einer intensiv gewerblichen genutzten Fläche im vorhandenen Betriebsgelände erfolgen wird. Als bauliche Maßnahmen sind vorgesehen, die Erweiterung der Sanitär- und Sozialcontainer, die Errichtung eines neuen Materiallagers sowie die Installation von Photovoltaik-Modulen. Die Flächeninanspruchnahme dafür auf dem Anlagengelände ist sehr gering.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 17. Februar 2026
Die Balance Erneuerbare Energien GmbH in 04347 Leipzig, Braunstraße 7 beantragte mit Datum vom 8. Juli 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 02829 Schöpstal, Am Kalkwerk 5. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummern 8.6.3.1, 1.16, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Schöpstal ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die beantragte Änderung umfasst als Maßnahme, die Einfluss auf die Prozessführung der Biogasanlage hat und den Einsatz von neuen Substraten zur Biogaserzeugung. Bei den Substraten sollen je nach Vorhandensein in veränderlichen Gewichtsanteilen jährlich jeweils bis zu 5000 t Rindermist, bis zu 3000 t Hühnertrockenkot und bis zu 5000 t Maisspindelsilage die bisher genehmigten Einsatzstoffe ergänzen bzw. ersetzen. Die pro Jahr eingesetzte Gesamtsubstratmenge sowie die jährlich erzeugte Biogasmenge sollen jedoch gegenüber der Ist-Situation unverändert bleiben.
Hinsichtlich der Lage zu Schutzgebieten (FFH, LSG, NSG) ist die ökologische Empfindlichkeit aufgrund der beabsichtigten technischen Änderungs-/Umbaumaßnahmen als gering einzustufen. Aufgrund der beantragten Änderungsmaßnahmen (insbesondere dem Wechsel der Einsatzstoffe) ergibt sich hier eine Verringerung der Stickstoffdeposition gegenüber der aktuellen Ist-Situation.
Bezüglich der Betroffenheit von Schutzgütern ist einzuschätzen, dass insbesondere bei Einhaltung der zu erwartenden Nebenbestimmungen hinsichtlich Anlagensicherheit/Arbeitsschutz, Wasserrecht und Lärmschutz keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch die Änderung werden auch keine höheren Emissionen an Gerüchen verursacht, als bisher genehmigt.
Negative Auswirkungen durch die geplanten Maßnahmen im Lebensraum von Tieren, speziell in Nahrungs-, Vermehrungs-, Rast- und Überwinterungsstätten von Vögeln können ausgeschlossen werden, da es sich bei der zu ändernden Biogasanlage um eine bereits bestehende Anlage handelt und das Vorhaben, Errichtung und Betrieb der neuen baulichen Anlagen, auf einer intensiv gewerblichen genutzten Fläche im vorhandenen Betriebsgelände erfolgen wird. Als bauliche Maßnahmen sind vorgesehen, die Erweiterung der Sanitär- und Sozialcontainer, die Errichtung eines neuen Materiallagers sowie die Installation von Photovoltaik-Modulen. Die Flächeninanspruchnahme dafür auf dem Anlagengelände ist sehr gering.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 17. Februar 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin