Immissionsschutz
[03.03.2026] [Gz.: 44-8431/2963/4]
Landkreis Mittelsachsen - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Wesentliche Änderung der Milchvieh- und Biogaserzeugungsanlage Methau der AGRO-Agrarprodukte GmbH am Standort in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die AGRO-Agrarprodukte GmbH in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68, beantragte mit Datum vom 12. August 2025 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, die wesentliche Änderung der Milchvieh- und Biogasanlage Methau am Standort in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68, Gemarkung Methau, Flurstücke 3/2, 3/3, 4/5, 3/6, 3/7, 291/4, 4/4 (teilweise) und 305/4 (teilweise).
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 8.6.3.1, 7.1.5, 9.1.1.2, 1.2.2.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung von zwei neuen Blockheizkraftwerken, die Errichtung einer neuen Gasreinigung für die Blockheizkraftwerke, die Errichtung eines neuen Wärmepufferspeichers, die Errichtung eines Containers für die zusätzlich benötigte Steuerungstechnik, die Errichtung einer neuen Trafostation, die Errichtung von zwei Batteriespeicher, die gasdichte Abdeckung des vorhandenen Gärrestlagers 1 und die Erhöhung der Durchsatzkapazität der Biogasanlage.
Das Vorhaben ist den Nummern 7.5.1 Spalte 2, 8.4.2.1 Spalte 2 und 9.1.1.3 Spalte 2 und 1.2.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen können.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Die Änderung der Milchvieh- und Biogasanlage und weiterer zugehöriger und erforderlicher Betriebsanlagen erfolgt in einem bereits landwirtschaftlich genutzten Raum und stellt ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 6 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, dar. Flächen für Siedlung und Erholung bzw. solche, die für Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes bedeutsam sind, werden nicht beansprucht oder belastet. Relevante Geruchsimmissionen, die zu einer erheblichen belästigenden Wirkung an den nächstgelegenen Wohnbebauungen führen, werden durch den Anlagenbetrieb nicht hervorgerufen. Auf Grund der Entfernung zu nächstgelegenen Wohnbebauungen ist mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht zu rechnen. Auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume hat das Vorhaben keine bedeutsamen Auswirkungen. Die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Biotope werden durch die emittierten Luftschadstoffe nicht beeinträchtigt. Mit dem Vorhaben sind zwar störfallrelevante Änderungen verbunden, jedoch befinden sich in einem angemessenen Sicherheitsabstand von der Biogasanlage keine schutzwürdigen Objekte.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 23. Februar 2026
Die AGRO-Agrarprodukte GmbH in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68, beantragte mit Datum vom 12. August 2025 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, die wesentliche Änderung der Milchvieh- und Biogasanlage Methau am Standort in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68, Gemarkung Methau, Flurstücke 3/2, 3/3, 4/5, 3/6, 3/7, 291/4, 4/4 (teilweise) und 305/4 (teilweise).
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 8.6.3.1, 7.1.5, 9.1.1.2, 1.2.2.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung von zwei neuen Blockheizkraftwerken, die Errichtung einer neuen Gasreinigung für die Blockheizkraftwerke, die Errichtung eines neuen Wärmepufferspeichers, die Errichtung eines Containers für die zusätzlich benötigte Steuerungstechnik, die Errichtung einer neuen Trafostation, die Errichtung von zwei Batteriespeicher, die gasdichte Abdeckung des vorhandenen Gärrestlagers 1 und die Erhöhung der Durchsatzkapazität der Biogasanlage.
Das Vorhaben ist den Nummern 7.5.1 Spalte 2, 8.4.2.1 Spalte 2 und 9.1.1.3 Spalte 2 und 1.2.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen können.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Die Änderung der Milchvieh- und Biogasanlage und weiterer zugehöriger und erforderlicher Betriebsanlagen erfolgt in einem bereits landwirtschaftlich genutzten Raum und stellt ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 6 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, dar. Flächen für Siedlung und Erholung bzw. solche, die für Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes bedeutsam sind, werden nicht beansprucht oder belastet. Relevante Geruchsimmissionen, die zu einer erheblichen belästigenden Wirkung an den nächstgelegenen Wohnbebauungen führen, werden durch den Anlagenbetrieb nicht hervorgerufen. Auf Grund der Entfernung zu nächstgelegenen Wohnbebauungen ist mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht zu rechnen. Auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume hat das Vorhaben keine bedeutsamen Auswirkungen. Die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Biotope werden durch die emittierten Luftschadstoffe nicht beeinträchtigt. Mit dem Vorhaben sind zwar störfallrelevante Änderungen verbunden, jedoch befinden sich in einem angemessenen Sicherheitsabstand von der Biogasanlage keine schutzwürdigen Objekte.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 23. Februar 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin