Immissionsschutz
[10.03.2026] [44-8431/2905]
Landkreis Bautzen - Group14 Silane GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Monosilan
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Group14 Silane GmbH in 02979 Spreetal, Straße I, Nummer 1 beantragte mit Datum vom 22. Juli 2025 die Teilgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Monosilan in 02979 Spreetal. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 4.1.16, 8.1.1.2 und 9.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Wiederinbetriebnahme und Erweiterung der Anlage zur Herstellung von Monosilan.
Die Hauptanlage zur Herstellung von Monosilan ist der Nummer 4.2 und die Nebenanlage „Abfallverbrennung“ der Nummer 8.1.1.1 sowie die Nebenanlage „Lagerung der Chlorsilane“ der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 10. März 2026
Die Group14 Silane GmbH in 02979 Spreetal, Straße I, Nummer 1 beantragte mit Datum vom 22. Juli 2025 die Teilgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Monosilan in 02979 Spreetal. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 4.1.16, 8.1.1.2 und 9.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Wiederinbetriebnahme und Erweiterung der Anlage zur Herstellung von Monosilan.
Die Hauptanlage zur Herstellung von Monosilan ist der Nummer 4.2 und die Nebenanlage „Abfallverbrennung“ der Nummer 8.1.1.1 sowie die Nebenanlage „Lagerung der Chlorsilane“ der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben fügt sich in das Landschaftsbild ein. Das Vorhaben ist mit keiner zusätzlichen Flächenversiegelung verbunden.
- Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht.
- Durch die Maßnahmen wird kein Oberflächengewässer oder das Grundwasser tangiert. Ebenfalls wird lediglich die bereits flächenversiegelte Bodenfläche innerhalb des industriell genutzten Betriebsgeländes beansprucht. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen.
- Anfallende Abfälle werden über zugelassene Entsorgungsfachbetriebe der ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zugeführt.
- Industrielle Abwasserteilströme werden kontrolliert und überwacht und als Indirekteinleitung eingeleitet.
- Es ist mit keiner relevanten Erhöhung der bisherigen Geräuschemission zu rechnen. Abgase werden dem Abgasreinigungssystem zugeführt und über den Schornstein abgeleitet. Die Richtwerte für TA Luft und TA Lärm werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Es entstehen keine Treibhausgase in relevanten Mengen.
- Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten.
- Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen.
- Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten.
- Der Vorhabensstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen noch für Verkehr, Ver- oder Entsorgung genutzt.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragen Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 10. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin