Immissionsschutz
[21.11.2025] [Gz.: 44-8431/741]
Landkreis Mittelsachsen - Erlass einer nachträglichen Anordnung bezüglich der Anlage zum Brennen von keramischen Erzeugnissen (Fliesenwerk) der Firma Panariagroup Deutschland GmbH am Standort Leisnig
- Auslegung des Entwurfs der nachträglichen Anordnung -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. Für den Weiterbetrieb des Fliesenwerkes gelten spätestens ab dem 1. Dezember 2026 folgende Grenzwerte:
- Sprühtrockner E05 (alt) und Sprühtrockner E26 (neu)
Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoffe im Abgas von 17 Prozent.
b. Rollenöfen 1 – 4 E37 Quecksilber und seine Verbindungen, angeben als Hg: 0,03 mg/m³
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 0,50 g/m³
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 0,35 g/m³
Benzol: Die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ ist anzustreben, und die Massenkonzentration von
3 mg/m³ darf nicht überschritten werden.
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 Prozent.
c. Kreidemischer E102, Pressenbeladung E201 und Pressenabsaugung E202
Gesamtstaub: 10 mg/m³
2. Der Messbericht ist der Landesdirektion Sachsen jeweils innerhalb von 12 Wochen nach Abschluss der Messungen vorzulegen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Firma Panariagroup Deutschland GmbH zu tragen. Die Höhe der Kosten wird gesondert festgesetzt.
Nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen.
Der Entwurf der Anordnung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf der nachträglichen Anordnung kann nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
21. November 2025 bis einschließlich 22. Dezember 2025,
von jedermann auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen als Anlage im PDF-Format zu der Bekanntmachung unter dem Link:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung
weiterführend verlinkt in der rechten Spalte der Seite unter Immissionsschutz:
Landkreis Mittelsachsen – Panariagroup Deutschland GmbH
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den Entwurf der Anordnung auf Verlangen (E-Mail: post@lds.sachsen.de oder Telefon 0371/5320) unter Bezugnahme auf das o.g. Geschäftszeichen (Gz.), auf andere, leicht zugängliche Weise zur Verfügung zu stellen.
Einwendungen gegen den Entwurf der nachträglichen Anordnungen können vom
21. November 2025 bis einschließlich 22. Januar 2026
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Erlass der nachträglichen Anordnung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Firma Panariagroup Deutschland GmbH zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Firma Panariagroup Deutschland GmbH ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Firma Panariagroup Deutschland GmbH unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Die nachträgliche Anordnung wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der nachträglichen Anordnung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Chemnitz, den 29. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter