Immissionsschutz
[17.11.2025] [44-8431/3048/8]
Landkreis Görlitz - Lausitz Energie Kraftwerke AG beantragt die wesentliche Änderung der Blöcke N und P im Kraftwerk Boxberg - Werk III
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Lausitz Energie Kraftwerke AG, Leagplatz 1, 03050 Cottbus beantragte mit Datum vom 14. Juli 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung zur Errichtung und Betrieb einer Silo- und Dosieranlage zur Aktivkohleeindüsung für die Reduktion der Quecksilber (Hg)-Emissionen im Rauchgas der Blöcke N und P im Kraftwerk Boxberg, Werk III, am Standort 02943 Boxberg, Am Kraftwerk 1, Gemarkung Boxberg, Flur 4, Flurstück: 11/96. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.1 G, E des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aus § 1 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 1. Das Kraftwerk Boxberg ist der Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Bei Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens ist nach § 9 Absatz 1 und 4 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) des Änderungsvorhabens durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 7. November 2025
Die Lausitz Energie Kraftwerke AG, Leagplatz 1, 03050 Cottbus beantragte mit Datum vom 14. Juli 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung zur Errichtung und Betrieb einer Silo- und Dosieranlage zur Aktivkohleeindüsung für die Reduktion der Quecksilber (Hg)-Emissionen im Rauchgas der Blöcke N und P im Kraftwerk Boxberg, Werk III, am Standort 02943 Boxberg, Am Kraftwerk 1, Gemarkung Boxberg, Flur 4, Flurstück: 11/96. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.1 G, E des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich aus § 1 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 1. Das Kraftwerk Boxberg ist der Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Bei Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens ist nach § 9 Absatz 1 und 4 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) des Änderungsvorhabens durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die durch die Errichtung der Silo- und Dosieranlage zur Aktivkohleeindüsung verursachten Zusatzbelastungen durch luftgetragene Schadstoffe sind nicht relevant. Ziel der geplanten Aktivkohleinjektion ist die Reduktion der Quecksilber-Emissionen in den Abgaskanälen und damit eine Verbesserung der Immissionssituation. Es ist von keiner erheblichen Geruchsbeeinträchtigung in der Nachbarschaft auszugehen.
- Die Errichtung der Siloanlage, in der die Aktivkohle für die Injektionslinien gelagert wird, erfolgt innerhalb des bestehenden Geländes des Werks III des Kraftwerks Boxberg. Es erfolgt keine wesentliche Inanspruchnahme neuer unzersiedelten und unzerschnittenen Freiflächen.
- Beim Betrieb der technischen Ausrüstungen (Gebläse, Verdichter) werden zusätzliche Lärmemissionen verursacht. Konkret ist der Betrieb folgender Anlagen vorgesehen:
• ein Silo zur Aktivkohle-Bevorratung mit 155 m3 Fassungsvermögen,
• Verteilgebäude mit pneumatischer Anlage zur Förderung der Aktivkohle,
• acht Zusatzluftgebläse zur Verteilung der Aktivkohle im Rauchgaskanal.
Die Geräuschbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten ist durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen sowie durch den betriebsbedingten, anlagenbezogenen Anlieferungsverkehr nicht erheblich. Erhebliche Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude sind nicht feststellbar.
- Nachteilige schädliche Umwelteinwirkungen auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu besorgen.
- Die geplanten Änderungen lassen keine Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen erwarten.
- Mit dem Anlagenbetrieb entsteht kein Mehrverbrauch an Wasser und es werden keine zusätzlichen Abwässer erzeugt.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 7. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Mothes
Sachgebietsleiter Vollzug - Grundsatzfragen
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Sachgebietsleiter Vollzug - Grundsatzfragen