Immissionsschutz
[25.11.2025] [44-8431/3007]
Stadt Leipzig - Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft beantragt die wesentliche Änderung zum Vorhaben 452
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Werk Leipzig, BMW-Allee 1 in 04349 Leipzig beantragte mit Datum vom 9. Mai 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen am Standort BMW Allee 1 in 04349 Leipzig, Gemarkung Plaußig, Flurstück 308/1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.24 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das Änderungsvorhaben Nummer 452 umfasst den Ausbau NCAR (Neue-Cluster-Architektur) mit der Änderung von Produktionsanlagen und Gebäudeerweiterungen.
Die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen ist der Nummer 3.14 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 21. November 2025
Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Werk Leipzig, BMW-Allee 1 in 04349 Leipzig beantragte mit Datum vom 9. Mai 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen am Standort BMW Allee 1 in 04349 Leipzig, Gemarkung Plaußig, Flurstück 308/1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.24 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das Änderungsvorhaben Nummer 452 umfasst den Ausbau NCAR (Neue-Cluster-Architektur) mit der Änderung von Produktionsanlagen und Gebäudeerweiterungen.
Die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen ist der Nummer 3.14 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Beeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen und Lärmimmissionen können an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden.
- Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist sichergestellt.
- Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen den wasserrechtlichen Anforderungen.
- Auswirkungen auf das im Einwirkungsbereich befindliche FFH-Gebiet sind für die Stickstoffdeposition und Säuredeposition ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 21. November 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Tilgner
Sachgebietsleiter
Dr. Tilgner
Sachgebietsleiter