Die Bewerbung [Landzahnärzte für Sachsen]
[06.01.2026]
Bewerbungsvoraussetzungen
Um sich für einen Studienplatz nach dem Sächsischen Landzahnarztgesetz bewerben zu können, müssen Sie zunächst nur drei Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Aspekte sind nicht zwingend, werden aber bei der Bewerbung positiv berücksichtigt:
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Zahnmedizin verfügen.
In Frage kommen:
- die Allgemeine Hochschulreife
Diese wird in der Regel durch das Abitur nachgewiesen.
- die Fachgebundene Hochschulreife – Fachrichtung Gesundheit.
- die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund Aufstiegsfortbildung gemäß § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes.
Für die Bewerbung im Studiengang Zahnmedizin ist eine vorherige Anerkennung durch die Technische Universität Dresden oder die Universität Leipzig erforderlich.
- die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation gemäß § 18 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulfgesetzes.
Um den Zugang erhalten zu können, müssen beruflich Qualifizierte eine Zugangsprüfung ablegen. Diese berechtigt nur zum Studium an der Hochschule, an der diese abgelegt wurde.
- eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung.
Hier muss vorab die Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsabschlusses festgestellt werden. Dazu müssen Sie eine Zeugnisanerkennung bei der zuständigen Stelle, dem Landesamt für Schule und Bildung, erlangen. Wenn keine Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsnachweise gegeben ist, besteht die Möglichkeit der sogenannten Eignungsfeststellung nach § 23 des Sächsischen Hochschulgesetzes bei einem Studienkolleg. Sie müssen für das Zahnmedizinstudium den Schwerpunktkurs M absolvieren.
- Für eine Bewerbung müssen Sie sich im Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung registiert haben. Ihre Bewerber-ID benötigen wir, damit wir Sie an die Stiftung für Hochschulzulassung melden können. Die Bewerber-ID müssen Sie bereits in der Bewerbung angeben.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung einen strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstest abgelegt haben. Dabei muss es sich nach § 4 Absatz 5 des Sächsischen Landzahnarztgesetzes um den von der ITB Consulting GmbH Bonn angebotenen Test für medizinische Studiengänge handeln. Andere Tests können wir leider nicht berücksichtigen. Das Ergebnis des Tests muss mit der Bewerbung benannt werden. Sie können sich auf der Internetseite der ITB Consulting GmbH über die anstehenden Termine zur Ablegung des Tests informieren.
Weitere Aspekte sind nicht zwingend, werden aber bei der Bewerbung positiv berücksichtigt:
- eine bereits abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder ein einschlägiges abgeschlossenes Studium.
Die einschlägigen Berufsausbildungen und Studienabschlüsse sind in der Anlage 1 zum Sächsischen Landzahnarztgesetz abschließend benannt. Andere Berufe können wir leider nicht berücksichtigen.
- eine einschlägige Berufstätigkeit.
Von Ihrer Berufstätigkeit können wir maximal zwei Jahre berücksichtigen. Auch hier können wir nur die in der Anlage 1 zum Sächsischen Landzahnarztgesetz benannten Berufsausbildungen und Studienabschlüsse bewerten.
- eine mindestens sechsmonatige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Zivildienstgesetz.
Anlage 2 zum Sächsischen Landzahnarztgesetz benennt Beispiele für Tätigkeiten im Rahmen eines Zivil- oder Freiwilligendienstes, die in Betracht kommen.
- eine mindestens einjährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Zahnmedizin Aufschluss gibt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt werden. In Anlage 3 zum Sächsischen Landzahnarztgesetz sind ehrenamtliche Tätigkeiten benannt, die in Betracht kommen. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens ein Jahr ausgeübt wurde und Sie im jährlichen Durchschnitt mindestens 50 Stunden geleistet haben. Bei mehreren nacheinander ausgeübten Tätigkeiten können Sie deren Dauer addieren. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten können Sie deren durchschnittliche jährliche Stundenzahl addieren.