Immissionsschutz
[19.02.2026] [Gz.: 44-8431/2849]
Landkreis Nordsachsen - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Flachglas“ der Firma Flachglas Torgau GmbH am Standort 04860 Torgau
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekanntgegeben:
Die Flachglas Torgau GmbH in 04860 Torgau, Solarstraße 1 beantragte mit Datum vom 14. Dezember 2023, zuletzt mit geänderten Unterlagen vom 16. Dezember 2025, die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Flachglas in 04860 Torgau, Solarstraße 1, Gemarkung Torgau, Flurstück 72/3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 2.8.1 (E, G) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Änderungsvorhaben umfasst insbesondere die Errichtung und den Betrieb einer neuen LFO-Anlage (Light Fuel Oil/leichtes Heizöl) sowie die Änderung der Floatglasanlage und der Abluftreinigungsanlage.
Als Anlage zur Herstellung von Flachglas unterfällt das Änderungsvorhaben dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Für das Änderungsvorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen, da das Änderungsvorhaben der Nummer 2.5.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 6. Februar 2026
Die Flachglas Torgau GmbH in 04860 Torgau, Solarstraße 1 beantragte mit Datum vom 14. Dezember 2023, zuletzt mit geänderten Unterlagen vom 16. Dezember 2025, die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Flachglas in 04860 Torgau, Solarstraße 1, Gemarkung Torgau, Flurstück 72/3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 2.8.1 (E, G) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Das Änderungsvorhaben umfasst insbesondere die Errichtung und den Betrieb einer neuen LFO-Anlage (Light Fuel Oil/leichtes Heizöl) sowie die Änderung der Floatglasanlage und der Abluftreinigungsanlage.
Als Anlage zur Herstellung von Flachglas unterfällt das Änderungsvorhaben dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Für das Änderungsvorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen, da das Änderungsvorhaben der Nummer 2.5.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter werden die Irrelevanzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unterschritten, nachteilige Auswirkungen auf FFH-Gebiete und gesetzlich geschützte Biotope sind aufgrund der Unterschreitung der für die Beurteilung heranzuziehenden Abschneidekriterien für die Stickstoffdeposition und Säuredeposition ausgeschlossen.
- Gerüche gehen von der geänderten Anlage nicht in einem beurteilungsrelevanten Umfang aus.
- Im Hinblick auf Lärmimmissionen können Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden, wenn die Anlage antragsgemäß errichtet und betrieben wird.
- Die Abluft der Schmelzwanne wird nach dem Stand der Technik gereinigt sowie ungestört und ausreichend verdünnt mit der freien Luftströmung abgeleitet.
- Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist sichergestellt.
- Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen den wasserrechtlichen Anforderungen bzw. werden regelkonform ausgeführt.
- Durch Vorhaben ändert sich die Abwassersituation am Standort nicht. Nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerschutz sind nicht zu erwarten.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 6. Februar 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin