Immissionsschutz
[12.03.2026] [Gz.: 44-8431/3057]
Landkreis Mittelsachsen - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Wesentliche Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr der Firma SAXONIA Galvanik GmbH
am Standort Erzstraße 5 in 09633 Halsbrücke
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die SAXONIA Galvanik GmbH in 09633 Halsbrücke, Erzstraße 5, beantragte mit Datum vom 9. Januar 2026 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung - Erweiterung der Anlage um eine weitere Galvaniklinie für die Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches Verfahren - in einer bestehenden Produktionshalle am Standort Erzstraße 5 in 09633 Halsbrücke. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Oberflächenbehandlungsanlage ist der Nummer 3.9.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Das Vorhaben wird in einem bestehenden Hallenkomplex eines Betriebsbereiches der oberen Klasse umgesetzt, ohne natürliche Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu beanspruchen. Die ökologische Empfindlichkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Anlage wird nicht berührt. Die Erweiterung um eine weitere Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen erfolgt mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abgasreinigung, so dass die Schadstoffemissionen in die Luft weiterhin, ausgehend vom gesamten Standort, die Bagatellmassenströme nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft unterschreiten. Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinflusst, insbesondere ist der Sicherheitsabstand nicht berührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 9. März 2026
Die SAXONIA Galvanik GmbH in 09633 Halsbrücke, Erzstraße 5, beantragte mit Datum vom 9. Januar 2026 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung - Erweiterung der Anlage um eine weitere Galvaniklinie für die Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches Verfahren - in einer bestehenden Produktionshalle am Standort Erzstraße 5 in 09633 Halsbrücke. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Oberflächenbehandlungsanlage ist der Nummer 3.9.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Das Vorhaben wird in einem bestehenden Hallenkomplex eines Betriebsbereiches der oberen Klasse umgesetzt, ohne natürliche Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu beanspruchen. Die ökologische Empfindlichkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Anlage wird nicht berührt. Die Erweiterung um eine weitere Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen erfolgt mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abgasreinigung, so dass die Schadstoffemissionen in die Luft weiterhin, ausgehend vom gesamten Standort, die Bagatellmassenströme nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft unterschreiten. Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinflusst, insbesondere ist der Sicherheitsabstand nicht berührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 9. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin