Immissionsschutz
[13.03.2026] [44-8431/3089]
Landkreis Meißen - Arevipharma GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Arevipharma GmbH in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35 beantragte mit Datum vom 17. Dezember 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Herstellung von Oxymorphon (rein) in der Mehrzweckanlage.
Die Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe ist der Nummer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 13. März 2026
Die Arevipharma GmbH in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35 beantragte mit Datum vom 17. Dezember 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Herstellung von Oxymorphon (rein) in der Mehrzweckanlage.
Die Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe ist der Nummer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Mit dem Vorhaben werden keine baulichen Änderungen an der Anlage vorgenommen. Das Landschaftsbild wird somit nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben ist mit keiner zusätzlichen Flächenversiegelung verbunden. Folglich erfolgt keine Beeinflussung von Flora und Fauna sowie der biologischen Vielfalt.
- Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht.
- Durch die Maßnahmen wird kein Oberflächengewässer oder das Grundwasser tangiert.
- Anfallende Abfälle werden über zugelassene Entsorgungsfachbetriebe der ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt.
- Anfallende Synthese-, Produktions-, Spül- und Reinigungsabwässer werden als Abfall entsorgt und nicht in die Kanalisation eingeleitet. Organische Reinigungslösemit-tel/Lösemittelgemische werden in der Thermischen Behandlungsanlage (TBA) verwer-tet (im Regelfall) oder alternativ als Abfall entsorgt.
- Es ist mit keiner relevanten Erhöhung der bisherigen Geräuschemission zu rechnen. Anfallende Abgase werden über das Ablufterfassungssystem (ASA) der thermischen Behandlungsanlage (TBA) zugeführt und verbrannt. Die Richtwerte für TA Luft und TA Lärm werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Mit dem Vorhaben ist mit keinen neuen oder anderen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
- Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen.
- Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten.
- Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen noch für Verkehr, Ver- oder Entsorgung genutzt.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragen Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 13. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin