FAQ [Landzahnärzte für Sachsen]
[01.02.2026]
Studienplatzvergabe
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landzahnarztquote Sachsen richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem jeweiligen Rangplatz aus der Verfahrensstufe I (Vorauswahl) und der Verfahrensstufe II (Auswahlgespräch). Anhand der abschließenden Rangliste nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Landzahnarztgesetz bestimmt die zuständige Stelle die Bewerberinnen und Bewerber, denen die Studienplätze nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Landzahnarztgesetz zuzuteilen sind.
Nehmen im Auswahlverfahren nach den zugrundeliegenden Kriterien mehrere Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Listenplatz ein, entscheidet das Los.
Sie können in dem Online-Bewerbungsformular eine Rangfolge der Ortspräferenz für die zwei möglichen Studienorte Leipzig und Dresden angeben. Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, wird der Ortswunsch derjenigen berücksichtigt, die auf der Rangliste besser platziert sind.
Keine! Wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und die Rangliste erstellt wurde, werden die Ortspräferenzen – soweit dies möglich ist – berücksichtigt. Siehe dazu auch die vorherige Frage.