FAQ [Landzahnärzte für Sachsen]
[03.02.2026]
Verfahren
Sofern Ihre Bewerbung fristgerecht elektronisch über das Bewerbungsportal eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung in den Postkorb Ihres Accounts im Bewerbungsportal.
Kommen Sie ausgeruht zu dem Auswahlgespräch und reisen Sie frühzeitig und ohne Zeitdruck an. Zahnmedizinisches Fachwissen wird nicht vorausgesetzt und nicht abgefragt, deshalb ist eine inhaltliche Vorbereitung nicht nötig.
Wichtig: Bringen Sie zu dem Auswahlgespräch Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass und die Ihnen zugesandte Ladung mit.
Nein! Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen (z.B. Kosten für den Studierfähigkeitstest, die Beglaubigung der Unterlagen oder Portokosten) sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Auswahlgespräch entstehen (z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten), können wir leider nicht erstatten.
Ja, die Bewerbung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch zurückgezogen werden. Sollten Sie einen Studieplatz zugeteilt bekommen, dann können Sie von jenem bis zum ersten Werktag des Monats Juli unter Wahrung der Schriftform zurücktreten. Maßgeblich ist der Posteingang bei der Landesdirektion Sachsen.
Der fachspezifische Studierfähigkeitstest gibt Auskunft über das Verständnis naturwissenschaftlicher und medizinischer Problemstellungen. Die Teilnahme muss auf Eigeninitiative der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen.
Informationen zum TMS-Test finden Sie auf der Website der Stiftung für Hochschulstart
Die nach Sächischem Landzahnarztgesetz zu berücksichtigenden Berufsausbildungen, Studienabschlüsse und Berufstätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1 des Sächischen Landzahnarztgesetzes. Berücksichtigungsfähig ist eine einschlägige Berufstätigkeit von maximal zwei Jahren. Maßgeblich für die Berechnung ist das Ende des Bewerbungszeitraumes (15. April aufgrund der Sonderfrist im Einführungsjahr 2026, ab dem Jahr 2027 der letzte Tag des Monats Februar). Unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Bewerbung gilt der letzte Tag des Monats Februar als maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung.
Ein nicht abschließender Katalog an ehrenamtlichen Tätigkeiten ist in Anlage 3 zu § 5 Absatz 2 Satz 5 des Sächsischen Landzahnarztgesetzes enthalten. Hiernach wird geprüft, ob die ehrenamtliche Tätigkeit anerkannt werden kann. Sollte die Tätigkeit keinem der Bereiche zugeordnet werden können, dann muss die ehrenamtliche Tätigkeit beschrieben werden. Es bedarf also eines Dokumentes, aus welchem die Gesamtdauer des ehrenamtlichen Tätigseins hervorgeht UND ein Stundennachweis enthalten ist, der dokumentiert, wieviele Stunden sie jährlich ehrenamtlich tätig, d.h. wirklich aktiv waren.
Grundsätzlich stellen die in der Anlage 1 zu § 5 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Landzahnarztgesetzes aufgeführten anerkannten Berufsausbildungen und Studienabschlüsse eine abschließende Aufzählung dar.
Soweit Ihre Berufsausbildung eine den zahnmedizinischen Berufsbildern immanente Fachspezifik aufweist, ohne in der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsLZahnarztG aufgeführt zu sein, setzen Sie sich bitte mit uns rechtzeitig in Verbindung, damit wir Ihren konkreten Fall betrachten können.
Nein, eine berufliche Ausbildung kann im Bewerbungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Bewerbung bereits abgeschlossen ist.
Nein, als Berufstätigkeit zählt die Zeit, die Sie im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Beruf absolviert haben.
Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt die Zulassungsbescheide. Grundlage dafür ist, dass die Landesdirektion Sachsen der Stiftung für Hochschulzulassung die Angaben zu den ausgewählten Bewerbern/Bewerberinnen und den zugeteilten Studienorten übermittelt. Die Landesdirektion Sachsen erlässt die ablehnenden Bescheide an die Bewerber/Bewerberinnen bis spätestens 15. Oktober, die keinen Studienplatz über die Landzahnarztquote erhalten haben.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung im Rahmen der Landzahnarztquote erhalten, werden von der Stiftung für Hochschulzulassung automatisch vom Hauptquotenverfahren ausgeschlossen.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung im Rahmen der Landzahnarztquote erhalten, können weiterhin am Hauptquotenverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen.
Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe werden vergeben bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote, bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests, bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium, bis zu zehn Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal ein Jahr berücksichtigungsfähig ist und bis zu zehn Punkte für eine mindestens halbjährig andauernde und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Zivildienstgesetz oder eine mindestens einjährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Zahnmedizin Aufschluss gibt, vergeben.
In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem drei Mal so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.
Nein, die postalische Zusendung erfolgt nach Aufforderung.
Maximal 24.
Das ist grundsätzlich kein Problem, sie werden im Nachgang mit einem gesonderten Schreiben aufgefordert diese nachzureichen. Keine Sorge, Ihre Bewerbung wird selbstverständlich berücksichtigt.
Bitte reichen Sie das Dokument ein, wir werden es einer inhaltlichen Prüfung unterziehen.
Insbesondere kommen ehrenamtliche Tätigkeiten in den folgenden Bereichen und Einrichtungen in Betracht:
- Palliativ- und Hospizdienst,
- Sanitäts- oder Rettungsdienst,
- Freiwillige Feuerwehr,
- Technisches Hilfswerk,
- Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,
- Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe.
Nicht unbedingt. Diese Frage kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. Deshalb reichen Sie einfach Ihre Unterlagen zur Hochschulzugangsberechtigung ein, wir werden diese dann inhaltlich prüfen.
Nein, als vollumfänglich abgeleistet kann dieser nicht anerkannt werden, aber als teilweise abgeleistet (mind. ein halbes Jahr).