FAQ [Landzahnärzte für Sachsen]
[04.02.2026]
Vor Bewerbung
Grundsätzlich kann sich jeder, der über eine Hochschulzugangsberechtigung (bspw. Abitur) und einen TMS-Test verfügt, auf einen Studienplatz über diesw Vorabquote bewerben.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem zahnmedizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf können Ihre Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung für eine Bewerbung.
Nein, Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote sind nur durch Eintragung in das Online-Bewerbungsportal einzureichen und nicht auf dem Postweg zuzusenden. Die erforderlichen Anlagen müssen Sie in amtlich-beglaubigter Form vollständig der Bewerbung beifügen. Postalisch eingereichte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
Amtlich-beglaubigte Kopien erhalten Sie bei allen deutschen Behörden, die ein Dienstsiegel führen (z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Rathäuser, Bürgerbüros). Hinweis: Kopien, die von Krankenkassen beglaubigt wurden, erfüllen die Voraussetzungen einer amtlich-beglaubigten Kopie nicht.
Die Landesdirektion Sachsen führt selbst keine Beglaubigungen durch.
Welches Ergebnis sollte man beim TMS-Test bei einem mittelguten Abi-Ergebnis erreichen, um zum Interview eingeladen zu werden?
Zählt das TMS-Ergebnis von diesem Frühjahr auch noch in weiteren Bewerbungszeiträumen?
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Ja, diesen müssen Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung angeben.
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Zum notwendigen TMS-Ergebnis kann keine Aussage getroffen werden, das hängt vor allem davon ab, welche Voraussetzungen alle anderen Bewerber mitbringen.
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Der TMS-Test verfällt nicht.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings gehen Sie mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages und nach Ablauf der Rücktrittsfrist eine Verpflichtung mit dem Freistaat Sachsen ein.
Nein, leider nicht! Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie das Abiturzeugnis vorlegen.
Sollten Sie über eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung verfügen, so muss vorab die Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsabschlusses festgestellt werden. Dazu müssen Sie eine Zeugnisanerkennung bei der zuständigen Stelle, dem Landesamt für Schule und Bildung, erlangen.
Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit einreichen. Öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer finden Sie z.B. in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Nein.
Ja, die Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist zwingend erforderlich, damit Sie für den Fall der Zulassung über die Landzahnarztquote Sachsen von der Stiftung für Hochschulzulassung den Zulassungsbescheid erhalten können.
Ja, eine weitere Bewerbung ist möglich.
Nein, ein Wohnsitz in Sachsen zum Zeitpunkt der Bewerbung ist nicht erforderlich. Sollte die Bewerbung erfolgreich sein, bietet es sich natürlich an, nach Sachsen zu ziehen.
Wer über eine Staatsbürgerschaft eines Drittstaates verfügt, ist damit weder Deutscher im Sinne des Art. 116 GG noch gehört jener einem Personenkreis (vgl. dazu § 1 Absatz 2 Sächsische Studienplatzvergabeverordnung (SächsStudPLVergabeVO)) an, der Deutschen gleichgestellt ist.
Eine Bewerbung um einen Studienplatz der Zahnmedizin im Rahmen der Landzahnarztquote (der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz1 Nummer 2 des Sächsischen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung) ist somit leider nicht möglich. Für ausländische Bewerberinnen und Bewerber hält der Staatsvertrag eine separate Vorabquote bereit, nämlich die des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Sächsischer Staatsvertrag über die Hochschulzulassung.