FAQ [Landzahnärzte für Sachsen]
[05.02.2026]
Allgemeines
Die Landzahnarztquote ist eine weitere Maßnahme, um die zahnärztliche Versorgung in Sachsen auch in Zukunft sicherzustellen, insbesondere in ländlichen Regionen, in denen bereits heute aufgrund des hohen Altersdurchschnitts der dort praktizierenden Zahnärzte ein Versorgungsmangel spürbar ist.
Mit der Landzahnarztquote wird ein Anteil von 8,1 Prozent der Studienplätze für Zahnmedizin im Freistaat Sachsen als Vorabquote an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich verpflichten, nach dem Studium und der anschließenden Fachzahnarztweiterbildung für mindestens zehn Jahre in der vertragszahnärztlichen Versorgung in unterversorgten oder drohend unterversorgten Regionen oder in Regionen mit sogenanntem lokalen Versorgungsbedarf in Sachsen tätig zu sein. Für die Zulassung zum Zahnmedizinstudium gelten hier insoweit andere Auswahlkriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung.
Das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat als zuständige Stelle die Landesdirektion Sachsen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bewerbungsverfahrens bestimmt. Dazu gehört auch die Ermittlung der Bewerber, die einen Studienplatz erhalten, sowie die Zuteilung dieser Bewerber zu den jeweiligen Studienorten.
Die Feststellung, wann eine Region unterversorgt oder drohend unterversorgt ist bzw. sogenannter lokaler Versorgungsbedarf besteht, trifft die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen. Diese Feststellung wird anhand bundesweit geltender Kriterien getroffen, die auf die konkrete Region angewandt werden. Eine maßgebliche Rolle spielt die Anzahl der in der Region lebenden Menschen sowie die Anzahl und das Alter der in der jeweiligen Region tätigen Zahnärzte.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung prüft diese Feststellung dieser Regionen in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Nein. Sie können und müssen in einem in Frage kommenden Bedarfsgebiet einen Vertragssitz frei wählen.
Eine finanzielle Unterstützung bspw. in Form eines Stipendiums ist nach dem Sächsischen Landzahnarztgesetz nicht vorgesehen. Durch das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren nach dem Sächsischen Landzahnarztgesetz wird lediglich ein alternativer Zugang zum Zahnmedizinstudium fernab des Numerus-Clausus-Regimes realisiert. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung, Zulassung und Immatrikulation zum Studium kann jedoch auf die bekannten Fördermöglichkeiten, z.B. auf die des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, zurückgegriffen werden.
Das Online-Bewerbungsportal ist im Einführungsjahr 2026 des Sächsischen Landzahnarztgesetzes mit einer Sonderfrist in der Zeit vom 23. März bis 15. April geöffnet. Ab dem Jahr 2027 wird das Online-Bewerbungsportal ausschließlich in der Zeit vom 15. Januar bis zum letzten Tag des Monats Februar eines jeden Jahres geöffnet sein. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Bewerbung digital erfolgen und vollständig bei uns eingehen. Zwingend erforderlich ist neben dem Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung ein gültiges TMS-Ergebnis sowie zur Feststellung der Identität der Ausweis. Ferner können noch Aspekte (z.B. Berufsausbildung und -tätigkeit und Ehrenamt) mit angegeben werden, welche ggf. Berücksichtigung finden.
Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Abitur abgelegt sein, d.h. eine Bewerbung ist somit erst im Folgejahr NACH Erlangung des Abiturs möglich.