FAQ [Landzahnärzte für Sachsen]
[02.02.2026]
Vertrag
Die wesentlichen vertraglichen Pflichten sind: Sie müssen nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums eine Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte oder eine Weiterbildung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie absolvieren, nach Abschluss der Vorbereitungszeit oder Weiterbildung eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bereich mit vollem Versorgungsauftrag in einem Bedarfsgebiet aufnehmen und für die Dauer von mindestens 10 Jahren in den Gebieten ausüben, für die nach § 3 SächsLZahnarztG ein besonderer öffentlicher Bedarf festgestellt wurde. Zudem sind Sie verpflichtet, den Abschluss Ihres Studiums in Regelstudienzeit anzusteben. Ferner haben Sie weitreichende Informationspflichten zu beachten.
Der Vertrag wird Ihnen nach erfolgreichem Durchlaufen der Verfahrensstufe I in zweifacher Ausfertigung übersandt, ist von Ihnen zu unterschreiben und anschließend an uns zurück zu senden. Er wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie nach erfolgreichem Durchlaufen der Verfahrensstufe II zum Zahnmedizinstudium im Rahmen der Landzahnarztquote Sachsen ausgewählt und zugelassen werden. In diesem Fall erhalten Sie den von der Landesdirektion Sachsen unterschriebenen Vertrag zurück.
Sie können vom Vertrag bis spätestens zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres gemäß § 4 Absatz 9 SächsLZahnarztG zurücktreten. Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählt und für den Studiengang zudem zugelassen werden.
Dann endet der Vertrag automatisch. Das bedeutet, dass auch die Vertragsstrafe nicht fällig wird, wenn ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach den zulässigen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden und eine entsprechende Bescheinigung der Landesdirektion Sachsen vorgelegt wird.
Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Studiums keine Weiterbildung oder Vorbereitungszeit im Freistaat Sachsen aufgenommen wird, die mit Anerkennung des Fachzahnarztes zur Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt.
Die Landesdirektion Sachsen kann auf Antrag der verpflichteten Person im Fall besonderer Härte eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht, eine Unterbrechung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zulassen, einen Aufschub der Aufnahme einer Weiterbildung oder der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zulassen und die Dauer der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in einem Gebiet nach § 3 Sächsisches Landzahnarztgesetz verkürzen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der verpflichteten Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen. Im Falle der Unterbrechung verlängert sich der Verpflichtungszeitraum um den Zeitraum der Unterbrechung.
Nein, ein Stipendium ist im Sächsischen Landzahnarztgesetz nicht vorgesehen, es handelt sich nur um einen alternativen Zugang zum Studium der Zahnmedizin.
Der Vertrag endet auch, wenn die verpflichtete Person eine zahnärztliche Prüfung oder einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte endgültig nicht bestanden hat oder das Zahnmedizinstudium nicht aufgenommen oder endgültig aufgegeben hat. Wenn man also endgültig nicht besteht oder endgültig aufgibt, löst sich der Vertrag automatisch auf. Eine Vertragsstrafe fällt nicht an.
Nein, die Jahre der Fachzahnarztausbildung werden von den zehn Jahren des vertragszahnärztlichen Tätigseins nicht abgezogen. Sie sind vollumfänglich im Anschluss an die Fachzahnarztausbildung abzuleisten. Dazu haben sie sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Sächsisches Landzahnarztgesetz in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber dem Freistaat Sachsen verpflichtet.
Nein, denn wenn Sie sich aktuell für eine Bewerbung in Sachsen entscheiden und das Auswahl- und Zulassungsverfahren nach dem SächsLZahnarztG erfolgreich durchlaufen, sind Sie qua öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, eine Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte oder eine Weiterbildung i. S. d. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SächsLZahnarztG, d.h. zum Fachzahnarzt für Kierferorthopädie, aufzunehmen und zu absolvieren. Andere Fachzahnarztweiterbildungen sind hier nicht mit umfasst und mithin vom Sächsischen Landzahnarztgesetz nicht gedeckt.